header-placeholder


image header
image
hammer 719066 960 720

Keine Verlängerung des Pachtverhältnisses über ein Hofgut

10. August 2019

Der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Florian Diekmann mit Beschluss vom 11. Juli 2019 darüber entschieden, dass die Pächterin eines Hofguts im Landkreis Schwäbisch-Hall, keinen Anspruch auf Verlängerung des Pachtverhältnisses über das Jahr 2022 hinaus hat. Der Senat hat damit eine Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beim Amtsgericht Schwäbisch Hall vom 15. Februar 2019 bestätigt und die entsprechende Beschwerde der Pächterin zurückgewiesen.

Das Hofgut, welches sich mittlerweile im Eigentum einer gemeinnützigen Stiftung befindet, wurde zuletzt mit Vertrag aus dem Jahr 2010 bis zum Jahr 2022 verpachtet, wobei jeweils eine automatische Verlängerung der Pachtzeit vorgesehen war, wenn keine vorherige Kündigung erklärt wird. Die Bewirtschaftung des Hofguts durch die Pächterin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erfolgte allerdings bereits seit dem Jahr 1987, wobei der Personenbestand der Gesellschaft sich über die Jahre veränderte, dabei aber zumindest in Teilen gleichblieb. Nachdem Verhandlungen zwischen den Beteiligten über eine Modernisierung des landwirtschaftlichen Betriebs und die Aufteilung der damit verbundenen Kosten nicht zu einem Ergebnis führten, kündigte die Verpächterin das Pachtverhältnis. Hierauf verlangte die Pächterin die Fortsetzung bis zum Jahr 2028 und beantragte eine gerichtliche Entscheidung.

In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht hat auch der Senat entschieden, dass der Pächterin kein Anspruch auf eine weitere Verlängerung des Pachtverhältnisses zusteht, weil die Laufzeit des Vertrages insgesamt jedenfalls 18 Jahre beträgt, so dass der Ausschlussgrund des § 595 Abs. 3 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eingreift. Bei wertender Betrachtung ist das Pachtverhältnis in Zusammenschau mit den vorausgegangenen Pachtverträgen zu sehen, weil die nachfolgenden Verträge jeweils letztlich nur eine Verlängerung und keine Vereinbarung eines neuen Pachtvertrages darstellen. Das Verlängerungsverlangen nach § 595 BGB stellt einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht und die Privatautonomie des Verpächters dar, so dass im Rahmen des § 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB vorrangig auf die tatsächliche Nutzungsdauer abzustellen ist. Das Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 595 BGB hat der Senat ausdrücklich offengelassen.

Eine Beschwerde der Verpächterseite gegen die Kostenentscheidung des Landwirtschaftsgerichts wurde durch den Senat ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass die Entscheidung rechtskräftig ist.

Hintergrundinformation:
Der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts Stuttgart ist insbesondere für Streitigkeiten über Landpachtverhältnisse zuständig (§ 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen). Er ist mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Die ehrenamtlichen Richter werden unter Beteiligung der Bauernverbände ausgewählt.

Aktenzeichen:
OLG Stuttgart 101 W 4/19- Beschluss vom 11.07.2019
AG Schwäbisch Hall 5 XV 2/18 - Beschluss vom 15.02.2019