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Richterhammer, 08 Uhr

Aus dem Gerichtssaal: Kein Elterngeld für Partnerschaftsbonusmonate aufgrund unzulässiger Rechtsausübung

11. August 2019

Ein Anspruch auf Gewährung von Elterngeld für Partnerschaftsbonusmonate nach § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG besteht aufgrund unzulässiger Rechtsausübung nicht, wenn zwar eine Wochenstundenanzahl von 25 Stunden angegeben wird, der Kläger dafür aber als Geschäftsführer der eigenen GmbH sein Gehalt bis auf den Bezug des geldwerten Vorteils für die Pkw-Nutzung kürzt und sich darüber hinaus kein Gehalt auszahlt, um nicht das eigene Unternehmen mit einem Geschäftsführergehalt zu belasten, sondern dafür Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen mit dem Ziel, einen Neuanfang mit dem eigenen Unternehmen zu ermöglichen. In diesem Fall entfällt das Einkommen nicht aufgrund der Betreuung des Kindes, sondern aus anderen Gründen, die nicht von Sinn und Zweck der Partnerschaftsbonusmonate erfasst sind (Gerichtsbescheid vom 07.06.2019, S 9 EG 3281/18).

Die Beteiligten stritten darüber, ob dem Kläger Elterngeld für die Partnerschaftsbonusmonate zustand. Der Kläger beantragte gemeinsam mit seiner Ehefrau die Bewilligung von Partnerschaftsbonusmonaten ab dem 8. Lebensmonat des am 21.05.2017 geborenen Kindes. In der von ihm selbst ausgefüllten Arbeitgeberbescheinigung gab der Kläger als wöchentliche Arbeitszeit 25 Stunden und als Gehalt die stundenunabhängige Sachleistung in Form eines geldwerten Vorteils für die Pkw-Nutzung in Höhe von 1.591,00 € an. Dabei gab er gegenüber der Beklagten an, dass ein darüberhinausgehendes Gehalt nicht ausgezahlt werde, da dieses gerade durch die Elterngeldzahlung erreicht werden solle. Die Beklagte gewährte Elterngeld für den 1. bis 7. Lebensmonat des Kindes, lehnte die Bewilligung der Partnerschaftsbonusmonate aber ab. Das Einkommen im Bezugszeitraum entfalle nicht aufgrund der Betreuung des Kindes, sondern aufgrund der gewählten vertraglichen Gestaltung. Der Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, dass die Ablehnungsgründe nicht plausibel seien und jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrten, wurde durch die Beklagte zurückgewiesen. Zur Begründung führte sie an, dass die Angaben zum Einkommen und der Wochenstundenanzahl von 25 Stunden während der Partnerschaftsbonusmonate nicht glaubhaft seien und die Rechtsgestaltung rechtsmissbräuchlich sei.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Elterngeld während der Partnerschaftsbonusmonate, da die von ihm gewählte rechtliche Gestaltung Sinn und Zweck der Partnerschaftsbonusmonate umgehe und daher eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Zum einen wirke sich die gewählte Rechtsgestaltung günstig auf die Bezugshöhe des Elterngeldes aus. Der Gehaltsverzicht sei zum anderen zeitnahe zum Bezugszeitraum erfolgt, da sich der Kläger während der ersten sieben Lebensmonate kein Gehalt auszahlte, sondern erst wieder zu Beginn des 8. Lebensmonats. Zudem habe der Kläger diese rechtliche Gestaltung nach eigenen Angaben nur deshalb vorgenommen, um eine über den geldwerten Vorteil für die Pkw-Nutzung hinausgehende Lohnauszahlung durch den Bezug von Elterngeld zu erreichen. Damit entfalle das Einkommen nicht aufgrund der Betreuung des Kindes, sondern aufgrund der Entscheidung des Klägers als Geschäftsführer, das eigene Gehalt zu kürzen, um nicht die eigene Firma mit einem Geschäftsführergehalt zu belasten, sondern dafür Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck der Partnerschaftsbonusmonate, die wirtschaftliche Existenz von beiden Elternteilen auf Dauer zu sichern, die Gefahr der Abhängigkeit von staatlichen Transferleistungen zu mindern, Vätern und Müttern Zeit mit dem Kind zu sichern, ohne den Bezug zum Erwerbsleben zu verlieren und berufliche Entwicklungsmöglichkeiten von Frauen zu verbessern. Mit dieser Zielsetzung gehe insbesondere einher, dass bei der aufgenommenen Erwerbstätigkeit nicht nur die Arbeitszeit zwischen 62,5 bis 75 % einer vollen Erwerbstätigkeit betragen müsse, sondern sich dies auch in dem dafür gezahlten Gehalt niederzuschlagen habe. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Zuletzt entspreche die rechtliche Gestaltung des Klägers auch nicht dem, was unter Fremden üblich sei, so dass auch der Drittvergleich für die Unzulässigkeit der Rechtsgestaltung spreche.