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Richterhammer, 08 Uhr

Aus dem Gerichtssaal: Neubau muss mit seiner Größe zur Umgebung passen

08. August 2019

Ein Wohngebäude fügt sich nur dann mit seinen Maßen in die Umgebungsbebauung ein, wenn es seiner Dimension nach mit dort vorhandenen Baulichkeiten vergleichbar ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Bauherren beantragten eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes mit sieben Wohneinheiten. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte den Bauantrag mit der Begründung ab, die Baulichkeit füge sich nach Grundfläche und Höhe nicht in die in der Umgebung vertretene Bebauung ein; deshalb habe auch die Gemeinde ihr Einvernehmen zum Bauvorhaben versagt. Dagegen wandten sich die Bauherren mit einem Widerspruch und legten eine hinsichtlich der Außenmaße des Gebäudes reduzierte Planung vor. Unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens hob die Widerspruchsbehörde den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete die Bauaufsichtsbehörde, den Bauherren hinsichtlich der geänderten Gebäudegestaltung eine Baugenehmigung zu erteilen. Gegen diesen Widerspruchsbescheid richtete sich die Klage der Gemeinde, mit der sie geltend macht, ihre Planungshoheit werde dadurch verletzt, dass eine bauplanungsrechtlich unzulässige Bebauung genehmigt werden solle. Das Bauvorhaben passe sich angesichts seines Bauvolumens nicht in die Umgebungsbebauung ein, die von kleineren Wohngebäuden geprägt sei. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob den Widerspruchsbescheid auf.

Das geplante Wohngebäude widerspreche dem Bauplanungsrecht. Es halte sich hinsichtlich seiner Grundfläche (187 qm) und seiner Höhe (Firsthöhe 11,35 m) nicht an das Maß der in der Umgebung vorhandenen Bebauung. Ein in der Nähe errichtetes Gebäude weise zwar eine ähnlich große Grundfläche wie das Vorhaben auf. Dieses überschreite jedoch die Höhe des höchsten (von der Grundfläche her aber deutlich kleineren) Gebäudes in der Nachbarschaft mit ca. 1,20 m mehr als nur geringfügig. Die Kombination einzelner Maßfaktoren verschiedener Gebäude der Umgebung (also der Grundfläche des einen Gebäudes mit der Höhe eines anderen) würde dazu führen, dass eine Baulichkeit entstehe, die in ihrer Dimension bisher kein Vorbild in der näheren Umgebung habe. Ein neu hinzukommendes Gebäude müsse sich mit seinem gesamten optischen Erscheinungsbild in der vorhandenen Bebauung wiederfinden. Andernfalls lasse sich im unbeplanten Innenbereich eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung nicht gewährleisten. Das Wohngebäude füge sich auch nicht ausnahmsweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es wegen seines neuen Bauvolumens eine Vorbildwirkung für die (großflächigen) Nachbargrundstücke entfalte.

(Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 26. Juli 2019, 3 K 1142/18.MZ)