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Richterhammer, 08 Uhr

Aus dem Gerichtssaal: Fehlerhafte Einstufung der gebuchten Unterkunft führt zur Minderung des Kaufpreises

06. August 2019

Über ein Onlineportal buchte der Kläger eine Unterkunft in einem „Fährhaus“ auf Sylt. Die Reisebestätigung des beklagten Reiseveranstalters enthielt die Angabe „Fährhaus“ und den Zusatz „Norddeich“. 

Die Reiserechtskammer des Landgerichts entschied in einem Urteil vom 27.2.2019 (Az.: 2-24 S 32/18), der Kläger habe aufgrund der als Reisebestätigung erhaltenen Antwort der Beklagten davon ausgehen müssen, seinem Buchungswunsch sei entsprochen worden und er habe ein Hotelzimmer auf Sylt erhalten. Die Reisebestätigung könne nicht als abänderndes Angebot des Reiseveranstalters angesehen werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben erfordere, dass ein abweichendes Angebot klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werde. 

Entscheidend sei, wie diese Bestätigung aus Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen sei. Ein durchschnittlicher Reisender ohne Wohnsitz in Ostfriesland müsse aber nicht zwingend davon Kenntnis haben, dass „Norddeich“ ein Stadtteil der Stadt Norden in Ostfriesland sei. Da die Reisebestätigung des Reiseveranstalters auch keine abweichende Postleitzahl enthielt, habe der Kläger berechtigterweise davon ausgehen dürfen, der Zusatz „Norddeich“ beschreibe lediglich die örtliche Lage des Hotels, nämlich gelegen „am“ Norddeich von Sylt. 

Der Kläger habe daher Anspruch auf Minderung des vollen Reisepreises.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.