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Aus dem Gerichtssaal: Haftet die Bundeswehr für Geburtsschäden des Kindes einer Soldatin in einem zivilen Krankenhaus?

Samstag, den 25. September 2021

Umfasst die Soldatenversorgung auch Geburtsschäden des Kindes einer Soldatin, die auf mögliche Behandlungsfehler ziviler Ärzte zurückzuführen sind? Mit dieser Frage befasst sich der 9. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 30. September 2021 um 11.00 Uhr (Aktenzeichen: B 9 V 1/19 R).

Die Mutter des Klägers war während ihrer Schwangerschaft Soldatin auf Zeit. Die ambulante und stationäre Schwangerschaftsbetreuung einschließlich der geburtshilflichen Behandlung erfolgte nicht durch Bundeswehrärzte, sondern auf Kosten der Bundeswehr durch zivile Ärzte. Daneben fand eine truppenärztliche Mitbetreuung statt. In deren Rahmen wurden der Mutter des Klägers wegen ihrer unsicheren gesundheitlichen Situation bei vorzeitiger Wehentätigkeit vorsorglich entsprechende Überweisungen mitgegeben.

Nachdem sich die Mutter des Klägers auf Anraten und Anmeldung des truppenärztlich hinzugezogenen behandelnden Gynäkologen in ein standortnahes Krankenhaus begeben hatte, wurde sie noch am selben Tag in ein anderes Krankenhaus verlegt, das über die notwendige Ausstattung für die drohende Frühgeburt verfügte. Dort kam es im September 2007 vorzeitig zur Geburt des Klägers. Nachgeburtlich entwickelte sich bei ihm eine Hirnblutung. Seitdem leidet er an Entwicklungsverzögerungen und cerebralen Anfällen.

Den Versorgungsantrag des Klägers wegen eines geburtshilflichen Behandlungsfehlers lehnte die Beklagte ab. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das LSG hat ausgeführt: Die geburtshilfliche Behandlung in dem zivilen Krankenhaus sei nicht der truppenärztlichen Versorgung zuzurechnen. Zudem fehle es an einer Wehrdienstbeschädigung der Mutter des Klägers. Diese habe selbst keine gesundheitliche Schädigung durch die ärztliche Behandlung während des Geburtsvorgangs erlitten.

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, die geburtshilfliche Behandlung seiner Mutter sei den dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen. Zudem bedeute die durch einen geburtshilflichen Behandlungsfehler verursachte Gesundheitsstörung des ungeborenen Kindes wegen der Einheit zwischen Mutter und Kind stets auch eine Gesundheitsstörung der Schwangeren.