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bpa begrüßt Urteil des Bundesarbeitsgerichts gegen Vermittlungsagenturen von Billiglohnkräften aus Osteuropa

Donnerstag, den 24. Juni 2021 

"Das Urteil muss Folgen haben und in der Praxis auch angewandt werden"

Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa) begrüßt das heute vom Bundesarbeitsgericht in Erfurt gefällte Grundsatzurteil, wonach nach Deutschland vermittelte ausländische Pflege- und Haushaltshilfen, die Senioren in ihren Wohnungen betreuen, Anspruch auf Mindestlohn haben. Der Mindestlohn gilt danach nicht nur für Arbeits- sondern auch für Bereitschaftszeiten.

"Wir begrüßen, dass das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat, dass geltendes Arbeitsrecht, insbesondere die Mindestlohnregelungen, auch für sogenannte Vermittlungsagenturen gelten. Während sich inländische Pflegeeinrichtungen selbstverständlich an das geltende Recht halten und wiederkehrend geprüft werden, suggerieren die Vermittlungsagenturen aus Osteuropa, Pflege rund um die Uhr zu Kosten deutlich unter dem Pflegemindestlohn anbieten zu können. Die Leidtragenden sind dabei allerdings die eigenen Mitarbeiter oder Scheinselbständigen," erklärt bpa-Präsident Bernd Meurer (Foto).

Experten gehen von einigen Hunderttausend ausländischen Betreuungskräften für pflegebedürftige Menschen in deutschen Haushalten aus. Ihre Arbeitsbedingungen seien oft prekär.

Meurer: "Das Urteil muss jetzt auch Folgen haben und in der Praxis umgesetzt werden. Der Rechtsstaat hat jetzt zu handeln und Pflegebedürftige und Pflegekräfte gleichermaßen zu schützen. Qualitativ hochwertige Pflege hat ihren Preis. Für die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zu Hause stehen unsere zugelassenen ambulanten Dienste bereit, die mit gut ausgebildeten und sozialversicherungspflichtig beschäftigen Pflegekräften unter Einhaltung aller rechtlichen Anforderungen arbeiten."

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte bereits im vergangenen Jahr der klagenden "24-Stunden-Pflegerin" aus Bulgarien eine erhebliche Lohnnachzahlung zugesprochen. Die Bundesrichter verwiesen den Fall nun an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurück, um die Höhe der Nachzahlung, die die Klägerin von ihrer bulgarischen Firma erhalten muss, zu prüfen.