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Doppelbesteuerung von Renten / DGB: Politik muss endlich handeln

Montag, den 31. Mai 2021

Zur heutigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur sogenannten Doppelbesteuerung von Renten sagte DGB-Vorstandsmitglied Stefan Körzell (Foto) am Montag in Berlin:

„Unabhängig von der Lage der Einzelfälle, über die der Bundesfinanzhof zu urteilen hatte, zeigen die Urteile deutlich: Die Politik muss endlich handeln. Sie darf nicht abwarten, bis weitere höchstrichterliche Urteile sie dazu zwingen werden. Viele Betroffene haben bereits ein hohes Alter erreicht. Sie sind sofort auf eine gerechte Behandlung angewiesen, nicht erst in Jahren.   

Aus Sicht des DGB ist es offenkundig, dass Rentnerinnen und Rentner teilweise doppelt besteuert werden: Der bis 2040 schrittweise auf 100 Prozent ansteigende steuerpflichtige Teil der ausgezahlten Rente berücksichtigt die Besteuerung in der Einzahlungsphase nicht hinreichend. Angesichts dessen, dass Beitragszahlungen zur Rentenversicherung noch bis 2025 teilweise besteuert werden, sollte viel länger als derzeit vorgesehen ein Teil der Rentenleistung nicht besteuert werden. So könnte eine doppelte Besteuerung ausgeschlossen werden.

Mehr als 140.000 Widersprüche gegen Steuerbescheide haben sich mittlerweile angesammelt, bei denen es um die grundlegende Frage geht, wie steuerpflichtige Einzahlungen sauber von steuerfreien Auszahlungen abgegrenzt werden können. Angesichts dieser Summe sollten die Finanzminister der Länder endlich pragmatisch handeln und ihre Finanzämter anweisen, die angefochtenen Steuerbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen.

Grundsätzlich brauchen Rentnerinnen und Rentner Erleichterungen und Unterstützung bei der Erstellung der Steuererklärung: Wir fordern bundesweit vereinfachte Steuererklärungen für Rentnerinnen und Rentner und ausreichend Beschäftigte in den Finanzämtern, die bei Nachfragen Hilfestellung geben können.

Die Automatisierung des Informationsaustausches zwischen Fiskus und Rentenversicherungsträgern muss weiter beschleunigt und auch zur Umsetzung eines anteiligen monatlichen Steuerabzugs durch den jeweiligen Rentenversicherungsträger genutzt werden. Steuerpflichtige, die das ablehnen, sollten diesem Verfahren widersprechen können.“