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Aktuelle Nachrichten aus dem Bundestag

Neues aus Ausschüssen und aktuelle parlamentarische Initiativen

Do.., 25. Februar 2021 

  1. Bundesregierung ändert Pfandbriefgesetz
    Finanzen/Gesetzentwurf
  2. Bundesregierung will elektronische Wertpapiere einführen
    Finanzen/Gesetzentwurf
  3. Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten neu regeln
    Finanzen/Gesetzentwurf
  4. Regierung legt Entwurf eines Mietspiegelreformgesetzes vor
    Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf
  5. Änderung des Verbraucherdarlehensrechts
    Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf
  6. Linke will Schwangerschaftsabbrüche legalisieren
    Familie, Senioren, Frauen und Jugend/Antrag
  7. Modernisierung des notariellen Berufsrechts
    Recht und Verbraucherschutz/Unterrichtung


01. Bundesregierung ändert Pfandbriefgesetz

Finanzen/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/AB) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (19/26927) zur Umsetzung der so genannten Covered-Bonds-Richtlinie der EU vorgelegt. Die Umsetzung der Richtlinie 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen soll durch Änderungen des Pfandbriefgesetzes vollzogen werden. Der Bezeichnungsschutz, der sich bislang nur auf die Bezeichnung "Pfandbrief" bezog, soll ausgeweitet werden, um die neuen Bezeichnungen "Europäische gedeckte Schuldverschreibung" und "Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)" zu schützen. Alle Pfandbriefe können künftig unter erster Bezeichnung vertrieben werden, während die Bezeichnung mit Premium-Zusatz nur für Hypothekenpfandbriefe, Öffentliche Pfandbriefe und Schiffspfandbriefe verwendet werden darf, die sowohl die Vorgaben der Covered-Bonds-Richtlinie als auch weitere qualifizierten Voraussetzungen erfüllen.

Zudem führt die Bundesregierung eine gesetzliche Fälligkeitsverschiebung ein, um Liquiditätsengpässen entgegenzuwirken, die für den Zeitraum bis zur Verwertung der Deckungswerte drohen können.



02. Bundesregierung will elektronische Wertpapiere einführen

Finanzen/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/AB) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren vorgelegt (19/26925). Damit will sie das deutsche Recht generell für elektronische Wertpapiere, also für Wertpapiere ohne Urkunde öffnen. In einem ersten Schritt soll die elektronische Begebung von Schuldverschreibungen ermöglicht werden, in kleinerem Umfang auch die Begebung von Anteilsscheinen. Die Regelung soll technologieneutral erfolgen, so sollen über Blockchain begebene Wertpapiere gegenüber anderen elektronischen Begebungsformen nicht begünstigt werden.

Die bisher erforderliche Wertpapierurkunde soll durch die Eintragung in ein Wertpapierregister ersetzt werden. Es soll eindeutig festgelegt werden, dass elektronische Wertpapiere wie Sachen behandelt werden, so dass Eigentümer denselben Eigentumschutz genießen wie bei Wertpapierukunden.

Die Bundesregierung begründet ihren Entwurf damit, dass in der Praxis ein Bedürfnis dafür bestehe, eine Unternehmensfinanzierung auch durch Wertpapiere zu ermöglichen, die elektronisch und gegebenenfalls mittels Blockchain-Technologie begeben werden.



03. Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten neu regeln

Finanzen/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/AB) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (19/26929) vorgelegt. Das Gesetz dient der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie 2019/2034. Danach soll die Aufsicht über Wertpapierinstitute vollständig aus dem Kreditwesengesetz (KWG) herausgelöst werden. Hierdurch soll insbesondere für circa 750 kleine und mittlere Wertpapierinstitute, die geringere Anforderungen einhalten müssen, eine einfache und übersichtliche Gesetzessystematik geschaffen werden. Dieses spezifische Aufsichtssystem sei nötig, um eine risikoadäquate Aufsicht herbei zu führen.

Wertpapierinstitute sind Finanzunternehmen, die eine auf Finanzinstrumente bezogene Finanzdienstleistung anbieten, aber anders als ein Kreditinstitut keine Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums annehmen.



04. Regierung legt Entwurf eines Mietspiegelreformgesetzes vor

Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/MWO) Die Bundesregierung will die Rechtssicherheit von Mietspiegeln stärken und hat den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz - MsRG) vorgelegt (19/26918). Wie es darin heißt, ist das Vergleichsmietensystem Aushängeschild des sozialen Mietrechts. Es gewährleiste Rechtssicherheit und den gerechten Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern. Die Bedeutung der ortsüblichen Vergleichsmiete und ihres wichtigsten Abbildungsinstruments, des Mietspiegels, habe in der Praxis stetig zugenommen. Gleichzeitig seien in jüngerer Zeit insbesondere auch qualifizierte Mietspiegel in gerichtlichen Verfahren verstärkt in Frage gestellt worden. Häufiger Streitpunkt sei die Frage gewesen, ob der Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist.

Mit dem Gesetz sollen die Grundsätze, nach denen qualifizierte Mietspiegel zu erstellen sind, auf das Wesentliche beschränkt werden. Die zukünftig maßgeblichen wissenschaftlichen Grundsätze sollen in einer Mietspiegelverordnung konkretisiert werden. Zur Verbesserung der Bedingungen für die Erstellung qualifizierter Mietspiegel sollen den zuständigen Behörden Befugnisse zur Datenverarbeitung eingeräumt werden. Genutzt werden sollen vorhandene Daten aus dem Melderegister, bei Verwaltung der Grundsteuer bekannt gewordene Daten sowie Daten aus der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus. Zur Erhöhung der Rückläufe aus den Befragungen und zur Vermeidung von durch selektives Antwortverhalten verursachten Verzerrungen soll eine Auskunftspflicht eingeführt werden. Zur Senkung des mit der Erstellung und Anpassung von Mietspiegeln verbundenen Aufwands soll der Bindungszeitraum von Mietspiegeln von zwei auf drei Jahre verlängert werden.



05. Änderung des Verbraucherdarlehensrechts

Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/MWO) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts vorgelegt (19/26928). Damit sollen zwei Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt werden. Diese betreffen die Auslegung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Mit dem Gesetz soll der Paragraf 501 des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich des Rechts von Verbrauchern auf eine Kostenermäßigung im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens so angepasst werden, dass künftig nicht mehr zwischen laufzeitabhängigen und laufzeitunabhängigen Kosten unterschieden wird. Die Rechtslage bei Kündigung eines Verbraucherdarlehens soll hingegen unverändert bleiben. Laut Entwurf profitieren Verbraucher von dieser Regelung bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Verbraucherdarlehens, soweit laufzeitunabhängige Kosten erhoben wurden.

Die Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) soll ohne Verweis auf gesetzliche Bestimmungen um alle erforderlichen Pflichtangaben ergänzt werden. Das bedeutet, so der Entwurf, dass die Musterwiderrufsinformation erheblich auszuweiten ist. Der Nutzen für Verbraucher bestehe darin, dass sie den Umfang der für ihren Vertrag einschlägigen Pflichtangaben und den Beginn der Widerrufsfrist anhand ihres Vertragsdokuments ermitteln können. Die in Anlage 8 des EGBGB enthaltene Musterwiderrufsinformation für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge werde nicht angepasst, da sie nicht die beanstandete Verweisungstechnik verwende.



06. Linke will Schwangerschaftsabbrüche legalisieren

Familie, Senioren, Frauen und Jugend/Antrag

Berlin: (hib/AW) Nach dem Willen der Fraktion Die Linke sollen die Paragrafen 218, 218a, b uns c sowie die Paragrafen 219, 219 a und b zum Schwangerschaftsabbruch aus dem Strafgesetzbuch gestrichen werden. In einem Antrag (19/26980) fordert sie die Bundesregierung auf, einen entsprechenden Entwurf für ein "Gesetz zur Sicherung reproduktiver Rechte" vorzulegen, der auch das Schwangerschaftskonfliktgesetz ersetzt. Zudem sollen die Kosten für verschreibungspflichtige Verhütungsmittel und operative Eingriffe zur Empfängnisverhütung ohne Alters- und Indikationseinschränkungen durch die Gesetzliche Krankenkasse (GKV) übernommen werden. Die Kassen sollen Budgets bilden, aus denen auch die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Verhütungsmittel wie beispielsweise Kondome erstattet werden. Ebenfalls sollen Schwangerschaftsabbrüche und deren Nachsorge als Teil der Gesundheitsversorgung im Fünften Sozialgesetzbuch verankert werden und die Kosten von der Gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Auch das Recht auf umfassende und auf Wunsch anonyme Beratung zu Fragen der Sexualität, Verhütung und Familienplanung soll als Teil der Gesundheitsversorgung im SGB V verankert werden. Darüber hinaus sprechen sich die Linken dafür aus, dass auch für alle Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auch unter Verwendung von Spendersamen für alle Menschen mit ungewollter oder medizinisch begründeter Kinderlosigkeit die Kosten übernommen werden.

Die Linksfraktion verweist darauf, dass gemäß des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau der Vereinten Nationen (CEDAW) die Vertragsstaaten verpflichtet sind, alle strafrechtlichen Vorschriften zur Diskriminierung der Frau aufzuheben. Da der Schwangerschaftsabbruch in Deutschland aber noch immer als Straftat gelte, würden "Menschen, die schwanger werden können, in der überwiegenden Mehrzahl Frauen", damit gesetzlich diskriminiert.



07. Modernisierung des notariellen Berufsrechts

Recht und Verbraucherschutz/Unterrichtung

Berlin: (hib/MWO) In einer Unterrichtung (19/26920) informiert die Bundesregierung über ihre Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (19/26828). Darin werden die meisten Änderungsvorschläge abgelehnt. Die vom Bundesrat erbetenen Prüfungen seien vorgenommen worden beziehungsweise würden noch geprüft werden.

So heißt es beispielsweise in der Gegenäußerung, das Ziel des Vorschlags des Bundesrates, die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Leistungen sicherzustellen, werde geteilt. Zu diesem Zweck eigne sich die vorgeschlagene Streichung der Ausnahmeregelung für die Bestellung von Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren für den Fall, dass eine Besetzung von Notariatsstellen im regulären Besetzungsverfahren nicht erfolgen kann, jedoch nicht. Denn der Vorschlag berücksichtige nicht hinreichend, dass in den ländlichen Regionen der Länder, in denen Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare bestellt werden, Notariatsstellen schon derzeit - gegebenenfalls auch für längere Zeit - teilweise unbesetzt geblieben sind. In Anbetracht der sogenannten "Landflucht" stehe zudem zu befürchten, dass sich diese Tendenz künftig noch verstärken wird. Hieraus ergebe sich ein konkreter und unmittelbarer Nachteil für die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Leistungen. Durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung sollen deshalb unbesetzte Notariatsstellen im ländlichen Bereich vermieden werden, so die Bundesregierung.