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Richterhammer, 08 Uhr

Cannabiskonsum steht Einstellung in den Polizeidienst entgegen

17. Juli 2018

Verwaltungsgericht Berlin vom 16.07.2018

Wer Cannabis konsumiert, hat nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin keinen Anspruch auf Einstellung in den mittleren Dienst der Vollzugspolizei.

Der 40-jährige Antragsteller bewarb sich 2017 um seine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst. Eine Blutuntersuchung im September 2017 ergab einen Wert von 300 ng/ml THC-Carbonsäure, ein Cannabis-Abbauprodukt. Deshalb lehnte der Polizeipräsident in Berlin die Einstellung ab. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er konsumiere keine Drogen und sei deshalb gesundheitlich für den Dienst geeignet.

Die 26. Kammer bestätigte die Rechtsaufassung der Behörde. Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst setze die umfassende Eignung eines Bewerbers voraus. Dies habe die Behörde, der ein weiter Einschätzungsspielraum zustehe, hier zu Recht verneint. Denn Cannabiskonsum könne die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Zweifel ziehen. Dies zähle aber zu den Aufgaben von Polizeivollzugsbeamten, so dass ein solcher Bewerber nicht uneingeschränkt polizeidienstfähig sei, wenn der Konsum weniger als ein Jahr zurückliege. Angesichts der festgestellten Blutwerte sei die Behauptung des Antragstellers, kein Konsument zu sein, nicht glaubhaft.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 26. Kammer vom 4. Juli 2018 (VG 26 L 130.18)