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Heute im Bundesrat: Musterfeststellungsklage rasch umsetzen

Plenarsitzung des Bundesrates am 08.06.2018

Der Bundesrat spricht sich dafür aus, das Gesetzgebungsverfahren zur geplanten Musterfeststellungsklage zügig zu betreiben, damit auch die Betroffenen der VW-Abgas-Affäre davon profitieren. In seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2018 schlägt er einige Änderungen vor, um das Verfahren insgesamt zu verbessern.

Für eine effiziente Rechtsdurchsetzung

So regt er die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte und damit einen zweizügigen Rechtszug für eine effiziente Rechtsdurchsetzung an. Der Regierungsentwurf geht mit der sukzessiven Zuständigkeit von Landgericht, Oberlandesgericht und BGH derzeit von einem dreizügigen Rechtszug aus. Außerdem schlägt er eine Regelung vor, die es auch geschäftsunfähigen und beschränkt geschäftsfähigen Verbrauchern ermöglicht, an dem Musterfeststellungsklageverfahren teilzunehmen.

Vermeidung von Rechtsunsicherheiten

Mit einer eindeutigen Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte möchten die Länder Rechtsunsicherheiten und „forum shopping“ vermeiden. Darüber hinaus warnen sie davor, dass die bislang vorgesehenen Klagevoraussetzungen nicht zu einer Verengung des Anwendungsbereichs der Musterfeststellungsklage führen dürfen und fordern, dass es Verbrauchern möglich sein soll, im Falle eines geänderten Feststellungszieles ihre Klage zurückzunehmen.

Neues Klagerecht für Verbraucher

Die geplante Musterfeststellungsklage ermöglicht es Verbrauchern in Deutschland erstmals, gemeinsam vor Gericht aufzutreten. Sie soll ihnen helfen, leichter gegen Unternehmen vorzugehen, wenn sie ungerechtfertigt benachteiligt wurden. Zum Beispiel durch unwirksame Strompreiserhöhungen, unzulässige Bankgebühren oder unwirksame Massenkündigungen von Bausparverträgen. Das neue Klagerecht ermöglicht den Parteien einen Vergleich, der den Verbrauchern eine gewisse Summe als Entschädigung zuspricht. Wenn kein Vergleich ergeht, erlässt das Gericht ein Feststellungsurteil, in dem es das Bestehen oder das Nichtbestehen der geltend gemachten Ansprüche erklärt. Ein Zahlungstitel geht damit noch nicht einher.

Die Voraussetzungen

Die gerichtlichen Auseinandersetzungen sollen Verbraucherschutzverbände übernehmen, wobei nur anerkannte und besonders qualifizierte Verbände zugelassen werden. Sie müssen unter anderem mindestens 350 Mitglieder haben. Um eine Musterfeststellungsklage erheben zu können, müssen laut Gesetzentwurf mindestens 10 Verbraucher ihre Betroffenheit glaubhaft machen und sich binnen zwei Monaten insgesamt 50 Betroffene in einem Klageregister anmelden.

Beratungen im Bundestag

Die Stellungnahme des Bundesrates geht nun zunächst an die Bundesregierung. Zusammen mit ihrer Gegenäußerung reicht sie diese an den Bundestag weiter, der seine Beratungen bereits aufgenommen hat.