Als Promillegrenze wird der Grenzwert bezeichnet, den Fahrzeugführer maximal im Blut aufweisen dürfen, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Solche Sanktionen können zum Beispiel eine Geldbuße, ein Fahrverbot, eine Geldstrafe oder die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sein.
Welche Promillegrenzen gibt es?
Folgende Promillegrenzen gibt es bei der Blutalkoholkonzentration (BAK):
0,0 ‰ BAK
Diese Promillegrenze gilt für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren sowie für Bus-, Taxi- und Mietwagenfahrer.
0,3 ‰ BAK
Treten neben einer BAK von 0,3 ‰ zudem alkoholbedingte Ausfallserscheinungen auf, geht man von einer relativen Fahruntüchtigkeit aus. In diesem Fall begeht der Fahrzeugführer eine Straftat und es drohen Geldstrafe, Freiheitsstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Zudem erhöht sich das Punktekonto im Fahreignungsregister auf drei. Das oben Gesagte gilt nicht nur für Autofahrer, sondern auch für Radfahrer.
0,5 ‰ BAK
Bei einer BAK von 0,5 ‰ liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die bei Ersttätern zu einem Fahrverbot von in der Regel einem Monat, einer Geldbuße von 500 Euro sowie zwei Punkten im Fahreignungsregister führt.
Wiederholungstätern drohen eine Geldbuße von 1.000 Euro, drei Monate Fahrverbot und die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
1,1 ‰ BAK
Eine BAK von 1,1 ‰ begründet den Vorwurf der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Autofahrern. Ab dieser Grenze begeht der Autofahrer unabhängig vom Vorliegen von Ausfallerscheinungen eine Straftat. Dies kann zu einer Geldstrafe von regelmäßig 30 Tagessätzen sowie einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr führen. Hinzu kommen die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie drei Punkte im Fahreignungsregister.
1,6 ‰ BAK
Weist ein Autofahrer eine BAK von 1,6 ‰ auf, wird die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet.
Zudem liegt ab diesem Wert eine absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern vor.