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Richterhammer, 08 Uhr

Vorläufige Schulbegleitung für an Diabetes erkranktes Kind

01. September 2018

Sozialgericht Detmold vom 29.08.2018

Bis zum Beginn der Herbstferien hat eine 6-jährige Erstklässlerin Anspruch auf eine Schulbegleitung, um die notwendige Behandlung des Diabetesleidens sicherzustellen.

Dies entschied das Sozialgericht am 24.08.2018 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

Die Antragstellerin leidet seit 2015 an einem Diabetes Mellitus Typ 1. Sie ist mit einer Insulinpumpe versorgt und trägt ein Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung. Schwankungen des Blutzuckerspiegels erfordern ein häufiges Messen und anschließendes Eingreifen, um (lebensgefährliche) Unterzuckerungen zu vermeiden.

Die Antragsgegnerin bewilligte nur für 8 Stunden pro Woche die Kostenübernahme für eine Schulbegleitung, da nur in bestimmten Situationen (z.B. bei der Nahrungsaufnahme und bei körperlicher Betätigung) eine besondere Beobachtung notwendig sei.Zu Unrecht, entschied das Sozialgericht. Auch wenn langfristig kein Anspruch auf eine Begleitung während der gesamten Schulzeit besteht, muss in der Übergangsphase für den Schulbesuch incl. Pausen und für andere schulische Veranstaltungen eine Eingliederungshilfe zur Verfügung gestellt werden. Der exakte Umfang der notwendigen Begleitung ist zwar noch genau zu ermitteln, dennoch kann vorerst nur durch eine andauernde Beobachtung und Unterstützung des Kindes ein gefahrloser Schulbesuch ermöglicht werden. Zu berücksichtigen war nach den Ausführungen der 11. Kammer auch, dass die bewilligte Leistung nicht „am Stück“ erbracht werden kann, sondern mehrere Einsätze während der Schulzeit erforderlich würden. Die Möglichkeiten, hierfür geeignetes Personal zu finden, sind begrenzt. 

Der Anspruch besteht unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Antragstellerin und ihrer Eltern, da es sich um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung handelt.Allerdings ist die Kostenübernahme für eine Eingliederungshilfe während der Randstundenbetreuung und der Betreuungszeiten im offenen Ganztag (OGS) nicht möglich, da es sich hierbei nicht um Zeiten handelt, die unmittelbar mit dem Schulbesuch verknüpft sind. Ferner muss für die Zeit nach den Herbstferien noch genau geprüft werden, ob und ggf. in welchem Umfang eine Weiterbewilligung der Schulbegleitung erforderlich ist. Dabei werden auch die Erfahrungen, die sich aus der bisherigen Betreuung ergeben, zu berücksichtigen sein.

Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 24.08.2018, Aktenzeichen S 11 SO 221/18 ER,nicht rechtskräftig