header-placeholder


image header
image
Screenshot 2018 01 18 17.18.02

Europäische Gerichtshof: Homosexualitäts-Tests für Asylbewerber unzulässig

Der EuGH hat entschieden, dass ein Asylbewerber keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen Orientierung unterzogen werden darf.

Im April 2015 stellte ein nigerianischer Staatsangehöriger bei den ungarischen Behörden einen Asylantrag, den er damit begründete, dass er befürchte, in seinem Herkunftsland wegen seiner Homosexualität verfolgt zu werden. Obwohl die ungarischen Behörden in seinen Angaben keine Widersprüche feststellten, wiesen sie seinen Antrag mit der Begründung ab, dass das von ihnen in Auftrag gegebene psychologische Gutachten zur Exploration der Persönlichkeit des Asylbewerbers die von diesem angegebene sexuelle Orientierung nicht bestätigt habe. Der Asylbewerber focht diese Entscheidung vor den ungarischen Gerichten an. Er machte geltend, dass die psychologischen Tests im Rahmen dieses Gutachtens eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Grundrechte darstellten und es nicht ermöglichten, die Plausibilität seiner sexuellen Orientierung einzuschätzen.

Das mit der Klage befasste Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Szeged, Ungarn) legt dem EuGH die Frage vor, ob die ungarischen Behörden sich bei der Würdigung der Angaben eines Asylbewerbers zu seiner sexuellen Orientierung auf ein psychologisches Gutachten stützen dürfen. Für den Fall, dass der EuGH diese Frage verneinen sollte, möchte das ungarische Gericht außerdem wissen, ob es dennoch fachgutachterliche Methoden gibt, auf die die nationalen Behörden zurückgreifen dürfen, um die Glaubhaftigkeit der Angaben zu prüfen, die im Rahmen eines Asylantrags gemacht werden, der mit der Gefahr der Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung begründet wird.

Der EuGH hat entschieden, dass die Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Beurteilung der Frage, welche sexuelle Orientierung bei einem Asylbewerber tatsächlich vorliegt, im Licht der Charta (Art. 7) nicht mit der Richtlinie 2011/95/EU zu vereinbaren ist, da die Durchführung eines solchen Tests einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben des Asylbewerbers darstellt.

Nach Auffassung des EuGH erlaubt es die Richtlinie 2011/95/EU, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling regelt (ABl. 2011, L 337, 9), den Behörden, im Rahmen der Prüfung eines Asylantrags ein Gutachten in Auftrag zu geben, um besser feststellen zu können, inwieweit der Antragsteller tatsächlich internationalen Schutzes bedarf. Allerdings müsse die Art und Weise, in der hierbei gegebenenfalls auf ein Gutachten zurückgegriffen werde, mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechten – wie dem Recht auf Wahrung der Menschenwürde und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – in Einklang stehen.

In diesem Zusammenhang lasse sich nicht ausschließen, dass sich bei der Würdigung der Aussagen eines Asylbewerbers zu seiner sexuellen Orientierung bestimmte Arten von Gutachten als für die Prüfung der im Asylantrag geschilderten Tatsachen und Umstände nützlich erwiesen und dass sie erstellt werden könnten, ohne die Grundrechte des Asylbewerbers zu beeinträchtigen. Die nationalen Behörden und Gerichte könnten bei der Würdigung der Aussagen eines Asylbewerbers zu seiner sexuellen Orientierung ihre Entscheidung jedoch nicht allein auf die Ergebnisse eines Gutachtens stützen und dürften nicht an diese Ergebnisse gebunden sein.

Ein Asylbewerber befinde sich in dem Fall, dass die für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Behörden die Durchführung eines psychologischen Gutachtens zur Beurteilung der Frage anordnen, welche sexuelle Orientierung bei dem Asylbewerber tatsächlich vorliege, in einer Situation, in der seine Zukunft eng mit der Entscheidung verknüpft sei, die die Asylbehörden über seinen Antrag treffen. Eine etwaige Weigerung, sich den fraglichen Tests zu unterziehen, stelle möglicherweise einen wichtigen Gesichtspunkt dar, auf den sich die nationalen Behörden bei ihrer Prüfung, ob der Asylbewerber seinen Antrag ausreichend begründet habe, stützen werde. Daher erfolge selbst in dem Fall, dass die Durchführung solcher Tests formal die Einwilligung des Betroffenen voraussetze, diese Einwilligung nicht zwangsläufig aus freien Stücken, da sie unter dem Druck der Umstände verlangt werde, in denen sich ein Asylbewerber befinde. Unter diesen Umständen stelle es einen Eingriff in das Recht des Asylbewerbers auf Achtung seines Privatlebens dar, wenn zur Bestimmung seiner sexuellen Orientierung ein psychologisches Gutachten eingeholt werde.

Zur Frage, ob dieser Eingriff in das Privatleben durch den Zweck gerechtfertigt sein könne, Anhaltspunkte zusammenzutragen, die eine Einschätzung ermöglichten, inwieweit der Asylbewerber tatsächlich internationalen Schutzes bedürfe, führt der EuGH aus, dass ein Gutachten nur dann zulässig ist, wenn es auf hinreichend zuverlässige Methoden gestützt ist. Diese Zuverlässigkeit, über die zu befinden nicht Sache des EuGH sei, wurde jedoch von der Kommission und mehreren Regierungen verneint. Im Übrigen stünden die Auswirkungen eines solchen Gutachtens auf das Privatleben in einem Missverhältnis zu diesem Zweck. Ein derartiger Eingriff sei besonders schwerwiegend, da das Gutachten einen Einblick in die intimsten Lebensbereiche des Asylbewerbers geben solle.

Die Erstellung eines psychologischen Gutachtens zur Bestimmung der sexuellen Orientierung eines Asylbewerbers sei nicht unverzichtbar, um die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen zu seiner sexuellen Orientierung zu bewerten. Die Richtlinie erlaube es den nationalen Behörden, die über kompetentes Personal verfügen müssten, in einer Situation, in der Unterlagen zum Beweis für die sexuelle Orientierung des Asylbewerbers fehlten, sich u.a. auf die Kohärenz und die Plausibilität der Aussagen des Asylbewerbers zu stützen. Im Übrigen sei ein solches Gutachten allenfalls begrenzt zuverlässig, so dass sein Nutzen für die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen eines Asylbewerbers in Zweifel gezogen werden könne, namentlich dann, wenn dessen Aussagen – wie im vorliegenden Fall – keine Widersprüche aufwiesen.