Dieser
Jahreswechsel brachte wieder wichtige Neuregelungen im Gesundheitsbereich mit
sich, die es lohnt, zu kennen. Unter anderem wird es Apps auf Rezept geben,
mehr Geld für Zahnersatz und eine Masernimpfpflicht für Kinder. Was sich für
Sie noch ändert, zeigt unser Überblick.
Digitalisierung
im Gesundheitswesen soll gestärkt werden
Mit
dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG), das Anfang November 2019 durch den
Bundestag beschlossen wurde, sollen laut Bundesregierung Innovationen im
Gesundheitssystem gefördert und die Versorgung durch digitale Anwendungen
verbessert werden. Dieses Gesetz, das zum 1. Januar 2020 in Kraft trat, sorgt
für viele grundlegende Neuregelungen:
App
auf Rezept
Ärzte und Psychotherapeuten dürfen ausgewählte Gesundheitsapps auf Rezept verordnen. Hierzu zählen zum Beispiel Anwendungen, die beim regelmäßigen Einnehmen von Medikamenten helfen oder mit denen sich Blutzuckerwerte dokumentieren lassen. Voraussetzung aber ist, dass die Anwendung ihre Prüfung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf IT-Sicherheit, Datenschutz und Funktionalität bestanden hat und in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen wurde. Die Kassen tragen dann in einer einjährigen Testphase die Kosten der App. Die App-Anbieter müssen in dieser Zeit nachweisen, dass ihre Software bei einer besseren medizinischen Versorgung hilft.
Elektronische
Patientenakte (ePA)
Spätestens
seit dem 1. Januar 2021 müssen die Krankenkassen ihren Versicherten eine
elektronische Patientenakte (ePA) anbieten. Laut Gesetz haben Patienten dann
auch Anspruch darauf, dass ihre Ärztin oder ihr Arzt Daten in die ePA einträgt.
Das gilt genauso für eine Behandlung im Krankenhaus. Der Arzt erhält für das
Anlegen und die Verwaltung der ePA eine Vergütung. Die Nutzung seitens der
Patienten erfolgt freiwillig.
Online-Sprechstunde
als digitale Hausbesuche
Ärzte
dürfen ab 2020 über ihr Angebot an Videosprechstunden auf ihrer Internetseite
informieren. So sollen Patienten leichter Praxen finden können, die
Online-Sprechstunden anbieten. Die ärztliche Aufklärung und Einwilligung für
eine Videosprechstunde kann jetzt auch im Rahmen der Videosprechstunde selbst
erfolgen – nicht mehr wie bisher im Vorfeld persönlich.
Digitale
Gesundheitskompetenz schaffen
Nicht
jeder oder jede Versicherte ist gleich fit, was die Nutzung digitaler
Gesundheitstechnologien angeht. Damit alle Versicherten künftig
gleichberechtigt und selbstbestimmt an den Möglichkeiten der Digitalisierung
teilhaben können, müssen die Krankenkassen ihren Versicherten Angebote machen,
die die digitale Gesundheitskompetenz fördern.
Weitergabe
von Gesundheitsdaten für die Forschung
Daten
zur persönlichen Gesundheit können laut dem Gesetzentwurf pseudonymisiert zu
Forschungszwecken an den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung
übermittelt werden – und zwar ohne, dass der Patient widersprechen kann. Dessen
Forschungsdatenzentrum soll damit 30 Jahre und länger arbeiten können, wenn es
etwa um den Kampf gegen Demenz, Krebs oder andere Erkrankungen mit einer langen
symptomfreien Zeit geht.
Impfung
gegen Masern wird für Kinder Pflicht
Ab
1. März 2020 müssen Eltern nachweisen, dass ihr Kind ab dem vollendeten ersten
Lebensjahr die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen
erhalten hat, bevor es in eine Kita oder Schule aufgenommen wird. Nichtgeimpfte
Kinder können vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Auch alle
Mitarbeiter solcher Einrichtungen, wie Erzieher und Lehrer, die nach 1970
geboren sind, müssen ab März 2020 gegen Masern geimpft sein. Wer sich nicht daran
hält, dem kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro drohen. Geregelt ist das im
Masernschutzgesetz, das vom Bundestag am 14. November 2019 verabschiedet und
vom Bundesrat am 20. Dezember 2019 gebilligt wurde. Die Ständige Impfkommission
empfiehlt die erste Masern-Impfung im Alter von 11 bis 14 Monaten, die zweite
Impfung im Alter von 15 bis 23 Monaten.
Angehörige
von Pflegebedürftigen werden entlastet
Laut
Angehörigen-Entlastungs-Gesetz müssen sich die Kinder von Pflegebedürftigen
künftig erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 100.000 Euro finanziell an
der Pflege beteiligen. Bisher mussten Kinder zu den Heimkosten für ihre Eltern
mit beitragen, wenn sie als Alleinstehende mehr als 21.600 Euro netto im Jahr
verdienten.
Beitragsbemessungsgrenzen
gehen nach oben
Same
procedure as every year: Auch 2020 werden die Beitragsbemessungsgrenzen für die
gesetzliche Sozialversicherung an die Lohnentwicklung vom Vorjahr angepasst.
Und da die Löhne stiegen, steigen die Beitragsbemessungsgrenzen, und zwar in
der gesetzlichen Krankenversicherung auf jährlich 56.250 Euro (2019: 54.450
Euro). Sie markiert den Grenzwert, bis zu dem das Einkommen bei der Berechnung
des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen wird.
Gleichzeitig steigt die im Versicherungsrecht relevante allgemeine
Jahresarbeitsentgeltgrenze - auch Versicherungspflichtgrenze genannt - von
60.750 Euro auf 62.550 Euro. Wer 2020 in die private Krankenversicherung
wechseln möchte, muss diese Grenze 2019 überschritten haben und 2020 ebenfalls
überschreiten.
Höherer
Zuschuss bei Zahnersatz
Zahnprobleme?
Dann aufgepasst: Im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes gibt es
ab Oktober 2020 anstatt 50 Prozent von den gesetzlichen Krankenkassen 60
Prozent der Basistherapie als Festzuschuss für Brücken, Kronen und Co. Wer mit
dem Bonusheft den regelmäßigen Zahnarztbesuch und Vorsorge über zehn Jahre
nachweist, kann sogar mit bis zu 75 Prozent rechnen. Bei fünf Jahren sind es 70
Prozent. In der privaten Krankenversicherung sind die vereinbarten Leistungen
für den Zahnbereich in den jeweiligen Tarifen geregelt.
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