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Ausforschungsbeweise bleiben in Deutschland verboten.

Union stoppt „pre-trial discovery“ von Dokumenten

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages hat am heutigen Mittwoch den Gesetzentwurf zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts (BT-Drucksache 18/10714) beschlossen. Dabei wurde eine Regelung im Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums gestrichen, die die Erledigung von Ausforschungsbeweisanträgen nach US-amerikanischem Zivilprozessrecht („pre-trial discovery of documents“) unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland ermöglicht hätte. Hierzu erklären die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker und der zuständige Berichterstatter Sebastian Steineke:

"Ausforschungsbeweise bleiben in Deutschland verboten. Wir als Union haben dafür gesorgt, dass die Rechtshilfe in Zivilsachen nicht für "pre-trial discovery"-Ersuchen aus den USA geöffnet wird.

Nach US-amerikanischem Zivilprozessrecht kann eine Partei den Prozessgegner im Wege der "pre-trial discovery of documents" dazu zwingen, umfangreiche Dokumente vorzulegen, die den Prozessgegner oder auch Dritte betreffen. Solche Ausforschungsbeweise sind mit dem deutschen Prozessrecht nicht vereinbar und dürfen auch nicht über den internationalen Rechtsverkehr Einzug halten.

Insbesondere deutsche Unternehmen, die in den Vereinigten Staaten tätig sind, wären als betroffene Partei oder als Dritte erheblichen Risiken ausgesetzt. Die Dokumentenherausgabe ist häufig schon mit hohem Aufwand und exorbitanten Kosten verbunden – und das völlig unabhängig davon, ob eine Klage überhaupt begründet ist. Zudem würden auch Probleme für den Datenschutz und die Belange der Arbeitnehmer geschaffen. Auf die Nachteile und Risiken von Ausforschungsbeweisen haben insbesondere auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) und der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) hingewiesen."