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Aus dem Gerichtssaal: Streit um Ansprüche im Wert von rund 32.6 Millionen Euro Rahmen der Privatisierung von Beteiligungen des Landes Sachsen-Anhalt

Dienstag, den 17. Juni 2019


Landgericht Magdeburg

1. Kammer für Handelssachen  (31 O 128/16)

Termin: Dienstag 18.06.2019, 10.00 Uhr Saal E 14


Nach dem ersten Verhandlungstag am 11.09.2018 findet nun der zweite Verhandlungstag statt. Zuvor hatte das Gericht mit Beschluss vom 30.10.2018 Hinweise erteilt. zu diesen hatten die Verfahrensbeteiligten in den letzten Monaten schriftlich Stellung genommen. In dem Termin soll nun  erörtert werden, wie das Verfahren weiter geht und welche Entscheidungen durch das Gericht ggfs. in Aussicht gestellt werden.

Drei "Goodvent-Gesellschaften" um Herrn von der Osten fordern von 4 Beklagten, darunter der IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt und 3 IBG Fondsgesellschaften insgesamt rund 6,5 Millionen Euro als Schadensersatz für den aus Sicht der Kläger Ende 2013 zu Unrecht durch die IBG gekündigten Verträge.

Die Beklagten fordern ihrerseits mit einer sogenannten Widerklage von den Klägern und 4 Personen, darunter Herrn von der Osten rund 20 Millionen Schadensersatz sowie aus Minderung. Zudem machen die Beklagten sogenannte Ansprüche auf Feststellung geltend, wonach die Kläger mögliche in Zukunft entstehende Schäden ersetzen sollen. Den Wert dieser "Feststellungsansprüche" hat das Gericht auf 6 Millionen Euro festgesetzt. Insgesamt streiten die Parteien daher um einen Wert rund 32.6 Millionen.

Die 1. Kammer für Handelssachen  beim Landgericht ist durch eine Berufsrichterin und zwei ehrenamtlichen Handelsrichtern /-innen besetzt. Die Handelsrichter werden durch die Industrie- und Handelskammern vorgeschlagen. Sie müssen Kaufleute sein oder eine leitende Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder Prokurist in einer juristischen Person ausüben. Handelsrichter gibt  es, weil neben juristischen Kenntnissen auch kaufmännischen Sachverstand und kaufmännische Erfahrung in die Entscheidung des Gerichts einzubringen. Die ehrenamtlichen Handelsrichter sind deshalb keine Laienrichter, wie Schöffen, sondern Fachrichter mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der Unternehmensführung. Ehrenamtliche Handelsrichter haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Berufsrichter. Sie haben auch gleiches Stimmrecht wie ein Berufsrichter: jede Stimme zählt gleich viel. Anders als die Schöffen in Strafverhandlungen tragen die Handelsrichter Robe und wirken auch an der Abfassung des schriftlichen Urteils mit.