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Richterhammer, 08 Uhr

Aus dem Gerichtssaal: Kein Wohngeld bei Vermögen von 115.000 Euro

15. Juni 2019

Bei einem Vermögen von 115.000 Euro besteht nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin kein Anspruch auf Wohngeld.

Der 78 Jahre alte Kläger beantragte Anfang 2018 beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin die Bewilligung von Wohngeld für sich und seine 75 Jahre alte Ehefrau. Hierzu gab er an, nur über geringe Renten und Kapitaleinkünfte sowie ein Bankvermögen in Höhe von rund 115.000 Euro zu verfügen. Das Wohngeldamt lehnte den Antrag ab, weil die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes vorgesehene Vermögensgrenze von 90.000 Euro überschritten sei. Nach dem Wohngeldgesetz des Bundes besteht kein Wohngeldanspruch, „soweit die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens“. Mit der Klage machte der Kläger geltend, es müssten die Schwierigkeiten berücksichtigt werden, aus seiner Tätigkeit als Literaturwissenschaftler und Philosoph und aus der seiner Ehefrau als freischaffende Künstlerin ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Es müsse eine höhere Vermögensfreigrenze gelten.

Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab, da der Kläger über erhebliches Vermögen im Sinn der genannten Ausschlussvorschrift verfüge. Maßgeblich sei, ob dem Wohngeldantragsteller nach den Gesamt-umständen des Einzelfalles zugemutet werden könne, die Mietbelastung aus seinem vorhandenen Vermögen zu bestreiten. Vor allem sei zu berück-sichtigen, über welches Einkommen der Haushalt verfüge, ob das Vermögen der Alterssicherung diene und in welchen familiären, gesundheitlichen, sozialen und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen die Haushaltsmitglieder lebten. Hier sei wesentlich, dass die Eheleute gesund seien, keine Unterhaltsverpflichtungen hätten sowie über monatliche Einkünfte verfügten, mit denen sie ihren Bedarf bis auf 100 Euro decken könnten; ihr Vermögen würde sich damit pro Jahr um nur rund 1.200 Euro verringern.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Urteil der 21. Kammer vom 21. Mai 2019 (VG 21 K 901.18)