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Coronavirus / Polen: Reise- und Sicherheitshinweise

Freitag, den 10. April 2020

Aktuelles

Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 führt auch in Polen zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen und Einreisesperren.

Polen hat zur Eindämmung der Corona-Infektionen drastische Einschränkungen des Personenverkehrs verordnet. Flug-, Bahn- und Schiffsverbindungen für den Personenverkehr nach Polen sind mindestens noch bis zum 26. April 2020 unterbrochen.

Bis mindestens 3. Mai 2020 ist die Einreise nach Polen an Grenzübergängen mit Deutschland, Litauen, der Tschechischen Republik und der Slowakei für Ausländer nur noch in Ausnahmefällen möglich. Zusätzlich wurden wieder Grenzkontrollen eingeführt und zahlreiche Übergänge von Deutschland nach Polen ganz geschlossen.

Eine Einreise nach Polen ist nur noch bestimmten Personengruppen erlaubt, die zudem bei der Einreise ihre Kontaktdaten inkl. Rufnummer angeben und sich direkt nach der Einreise in eine 14-tägige Quarantäne begeben müssen. Ausnahmen von der Quarantäne gelten ab dem 27. März 2020 nur noch für Fahrer im Personen- und Güterverkehr.

Eine Einreise ist nur noch für folgende Personengruppen erlaubt:

- Polnische Staatsbürger,
- Ausländer, die Ehepartner oder Kinder der polnischer Staatsbürger sind oder von denen dauerhaft betreut werden,
- Ausländer, die eine KARTA POLAKA besitzen,
- Diplomaten und ihre Familienmitglieder,
- Ausländer, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in POL verfügen,
- Ausländer, die über eine Arbeitsgenehmigung in POL verfügen,
- Personen, die eine Sondergenehmigung des Hauptkommandanten des Grenzschutzes haben, 
- Ausländer, die ein Transportmittel fahren, das zur Güterbeförderung dient.

Auch für diese Ausnahmen ist eine Einreise von Deutschland nach Polen nur noch an den folgenden Übergängen möglich: Jedrzychowice, Wegliniec-Horka, Olszyna-Forst, Zasieki-Forst, Gubin-Guben, Swiecko-Frankfurt, Kunowice-Frankfurt, Slubice-Frankfurt n. Odra, Kostzyn n. Odra-Kiec, Kostrzyn-Kiec, Krajnik Dolny-Schwedt, Szczecin Gumience, Kolbaskowo-Pomellen, Swinoujscie-Garz.

Auch die Grenzübergänge Polens mit der Ukraine, Belarus und Russland wurden bis zunächst 3. Mai 2020 bis auf wenige Ausnahmen geschlossen. Es gibt Ausnahmen für den Güterverkehr und einige wenige Personenübergänge bleiben für PKW geöffnet.

Ab dem 16. April 2020 müssen alle Personen im öffentlichen Raum, in Geschäften und Büros Mund und Nase mit einem Mundschutz oder Schal bedecken.

Alle öffentlichen Einrichtungen, Sport- und Freizeit- und Kultureinrichtungen, Restaurants, Bars, Einkaufzentren usw. sind bis mindestens 19. April 2020 geschlossen.

Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und Universitäten und Kultureinrichtungen bleiben zunächst bis zum 26. April 2020 geschlossen.
Folgende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gelten zunächst bis 19. April: Die eigene Wohnung soll nur für den Weg zur Arbeit, zur Betreuung älterer oder pflegebedürftiger Angehöriger oder für weitere unbedingt notwendige Verrichtungen verlassen werden: Einkauf von Lebensmitteln oder Medikamenten, Arztbesuche, Hund ausführen. Auch  Spaziergänge in der unmittelbaren Umgebung des Wohnorts zählen zu diesen Ausnahmen. Parks und Grünanlagen bleiben ebenfalls mindestens bis zum 19. April 2020 gesperrt.

Der minimale Abstand zwischen Menschen im öffentlichen Raum beträgt 2 Meter. Ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre dürfen sich im öffentlichen Raum ausschließlich in Begleitung von Erwachsenen aufhalten.

In Geschäften, Banken und Tankstellen dürfen sich nur drei Kunden pro Kasse gleichzeitig aufhalten. Das Betreten ist nur mit Handschuhen gestattet, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen. Von 10 bis 12 Uhr sind Geschäfte ausschließlich für Senioren über 65 Jahre geöffnet.
Hotels und andere Herbergen werden geschlossen. Nicht betroffen sind Geschäftsreisen. Parks, Plätze, Boulevards, Grünanlagen und Leihräder dürfen nicht mehr genutzt werden.  

Alle Rehabilitationsleistungen, die für die Gesundheit der Patienten nicht unbedingt notwendig sind, werden abgesagt, Versammlungen sind bis mindestens 3. Mai 2020 untersagt.

Die Quarantäne-Regelungen gelten weiter bis 3. Mai 2020. Wer mit einer Person in Quarantäne lebt, unterliegt selbst den gleichen Maßnahmen.