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01 MDNEWS rathaus

Hinweise zur Nutzung leerstehender Gebäude für die Magdeburger Kulturszene

Öffentliche (Musik-)Veranstaltungen rechtzeitig anmelden

Insbesondere für die freie Kulturszene in Magdeburg gewinnen vorübergehende Nutzungen leerstehender Gebäude oder anderer baulicher Anlagen für öffentliche (Musik-)Veranstaltungen immer mehr an Bedeutung. Die vielfältigen Ideen sollen mit möglichst wenig bürokratischem Aufwand umgesetzt werden. Dabei muss die Sicherheit der Besucher jedoch immer gewährleistet sein. Die Landeshauptstadt Magdeburg hat wichtige Hinweise zusammengestellt, um bauordnungs- und sicherheitsrechtliche Probleme bei der Umsetzung solcher Projekte zu vermeiden.
 
Wer ein Gebäude in Magdeburg abweichend von der genehmigten Nutzung vorübergehend für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen nutzen möchte, hat dies der zuständigen Behörde rechtzeitig, d. h. mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung, anzuzeigen. Vor der erstmaligen Nutzung eines Objekts für Sonderveranstaltungen wird zudem empfohlen, die Anzeige bereits acht Wochen vorher anzumelden.
 
In der Anzeige sind der Veranstaltungsort, die Veranstaltungszeit sowie die Zahl der erwarteten Gäste anzugeben. Zur Beurteilung des Vorhabens sind oftmals weitere Angaben und Unterlagen erforderlich. Daher ist es empfehlenswert, im Vorfeld bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Bauordnungsamt, An der Steinkuhle 6, den Umfang der erforderlichen Bauvorlagen abzuklären und die Anzeigeformulare abzufordern. Für Fragen stehen den Veranstaltern die Mitarbeiter des Sachgebiets Bauaufsicht/ Vollzug im Bauordnungsamt während der Sprechzeiten dienstags von 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 17.30 Uhr sowie donnerstags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder telefonisch unter der Rufnummer 0391/ 540 5105 zur Verfügung. Per E-Mail erreichen die Veranstalter ihre Ansprechpartner unter der Adresse bauordnungsamt@magdeburg.de.
 
Folgende Unterlagen sind der Anzeige beizufügen:

- ein Lageplan im Maßstab 1:1000,
- der Grundriss des Gebäudes mit Darstellung der für die Veranstaltung genutzten Räume, gegebenenfalls mit den Bestuhlungsplänen,
- der Schnitt mit Darstellung der für die Veranstaltung genutzten Räume bei mehrgeschossigen Gebäuden,
- die Anordnung und Bemessung der Flucht-/ Rettungswege, eine farbliche Kennzeichnung dieser innerhalb des Gebäudes und der Verlauf der Rettungswege im Freien bis zur öffentlichen Verkehrsfläche sowie Angaben zur Breite der Ausgänge, Treppen und Flure,
- der Veranstaltungsablauf (Beschreibung)
- sowie Aussagen zum baulichen und organisatorischen Brandschutz mit Darstellung der zur Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen.

 
Bei Veranstaltungsräumen im Sinne der Versammlungsstättenverordnung ist der Brandschutznachweis bauaufsichtlich zu prüfen. Dies betrifft Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Personen fassen und Objekte mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Personen fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben. Die Prüfung übernimmt in der Regel ein vom Bauordnungsamt beauftragter Prüfingenieur. Es ist zu beachten, dass sich dadurch das Verwaltungsverfahren verzögern kann.