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Landgericht Halle: Volksbank nimmt ehemaligen Vorstand auf Schadenersatz in Anspruch

Die Volksbank Halle (Saale) eG nimmt ihren ehemaligen Vorstand auf Zahlung von 7,2 Mio. Euro in Anspruch.

Die Volksbank hatte im August 2015 den Vorstand abberufen und die Kündigung des Vorstandsdienstvertrages aus wichtigem Grund ausgesprochen. Eine hiergegen gerichtete Klage des ehemaligen Vorstandes war vom Landgericht Halle mit Urteil vom 21.03.2017 abgewiesen worden (8 O 14/16). Hiergegen hat der ehemalige Vorstand Berufung eingelegt, die beim Oberlandesgericht Naumburg unter dem Aktenzeichen 2 U 31/17 anhängig ist.

Mit einer Klageschrift vom 16.08.2017, deren Zustellung nach Eingang des Gebührenvorschusses nunmehr veranlasst wurde, nimmt die Volksbank ihren ehemaligen Vorstand jetzt auf Schadenersatz in Anspruch. Unter anderem verlangt sie Rückzahlung der in den Jahren 2007 bis 2015 gezahlten Vorstandsbezüge in Höhe von insgesamt mehr als 5 Mio. Euro sowie Rückzahlung von Darlehen in Höhe von 1,3 Mio. Euro. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Vorstand habe es unterlassen, die Volksbank und auch die zuständige BaFin davon zu unterrichten, dass er im Jahr 2007 wegen mehrerer Vermögensdelikte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Volksbank behauptet, wenn sie diese Information bereits im Jahre 2007 erhalten hätte, hätte sie unverzüglich die Abberufung des Vorstandes betrieben, so dass es nicht zur Auszahlung der vorgenannten Beträge gekommen wäre.

Die weitergehende Klageforderung setzt sich aus geringeren Beträgen zusammen, die unter anderem im Zusammenhang mit Reisen gezahlt wurden, von denen die Volksbank jetzt behauptet, diese hätten ohne dienstlichen Anlass stattgefunden.

In dem nunmehr durchzuführenden Zivilverfahren werden die Parteien zunächst schriftlich ihre Argumente austauschen. Hierbei handelt es sich um einen nicht-öffentlichen Teil des Verfahrens, über den keine weiteren Einzelheiten bekannt gegeben werden können. Ein Termin zur (öffentlichen) mündlichen Verhandlung steht noch nicht fest.