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Verwaltungsgericht Magdeburg: Keine Tempo-30-Zone für Olvenstedter Chaussee

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat die Klage eines Anliegers der Olvenstedter Chaussee in Magdeburg abgewiesen.

Im Jahr 2012 hatte die Beklagte Landeshauptstadt Magdeburg die bis dahin bestehende Anordnung einer Tempo-30-Zone in der Olvenstedter Chaussee aufgehoben und die entsprechende Beschilderung entfernt.

Nachdem der Kläger im Verwaltungsverfahren erfolglos gegen diese Veränderung vorgegangen war, hat er beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Die Aufrechterhaltung der Tempo-30-Zone – so seine Begründung - liege vor allem im Interesse der im angrenzenden Wohngebiet lebenden jungen Familien mit schulpflichtigen Kindern. Auch lasse die geringe Fahrbahnbreite eine höhere Geschwindigkeit – gerade im Fall der Begegnung zweier LKWs - nicht zu.

Das Gericht wies die Klage ab. Es sprach dem Kläger einen Anspruch auf Wiedereinrichtung einer Tempo-30-Zone ab. Die Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen erfolge stets im öffentlichen Interesse; ein Anspruch auf entsprechende Regelungen stehe dem einzelnen jedoch nicht zu. Dass der Kläger ausnahmsweise in geschützten Individualinteressen betroffen sein könnte, sei nicht ersichtlich. Die von ihm vorgetragene mögliche Betroffenheit Dritter reiche dagegen für die begehrte verkehrsrechtliche Anordnung nicht aus. Weiter lägen auch die materiellen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Tempo-30-Zone nicht vor. Bei der Olvenstedter Chaussee handele es sich um eine Vorfahrtsstraße, die damit die gesetzlichen Kriterien für die Ausweisung als Tempo-30-Zone nicht erfülle.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt beantragt werden.

Aktenzeichen: 1 A 264/15 MD