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Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen

Das Verwaltungsgericht Halle hat gestern erneut über die amtsangemessene Besoldung der Beamten und Richter des Landes Sachsen-Anhalt zu entscheiden gehabt.

 
Die Kläger haben mit ihren im Jahr 2009 erhobenen Klagen geltend gemacht, dass ihre Besoldung seit dem 1. Januar 2008 nicht amtsangemessen sei. Das Verwaltungsgericht Halle hatte mit Beschluss vom 28. September 2011 bezogen auf die Besoldungsgruppe R 1 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt, ob die im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 gewährte Alimentation der Besoldungsgruppe R 1 mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar  ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 5. Mai 2015 die Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 für mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar erkannt und dem Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt aufgegeben, verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2016 zu treffen. Daraufhin hat dieser mit Gesetz vom 18. Dezember 2015 entschieden, eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2014 in Höhe von 2,7 Prozent für das Jahr 2008, 0,1 für 2009,  2,3 für 2010, 1,4 für 2011, 0,3 für 2012, 0 für 2013 und 0,1 für 2014 zu gewähren.
 
Daraufhin machten die Kläger geltend, dass ihre Besoldung ab dem 1. Januar 2008 trotz der erfolgten Nachzahlung weiterhin nicht amtsangemessen gewesen sei. Sie decke das Alimentationsdefizit in den Streitjahren nicht und werde zudem durch die höhere Besteuerung teilweise aufgezehrt.
 
Das Verwaltungsgericht hat nunmehr entschieden, dass die Alimentation der Kläger im Jahr 2015 nicht als evident  verfassungswidrig zu niedrig anzusehen ist und hat die Klagen insoweit abgewiesen (5 A 597/17 HAL). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass im Rahmen der durchzuführenden Gesamtabwägung zwar weiterhin Indizien dafür vorlägen, dass die Alimentation zu niedrig sei und begründet diese mit den Regelungen des Versorgungs- und Beihilferechts. Die Richterbesoldung halte auch nicht den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft stand. Dieser Mangel werde aber durch die Versorgung der Kläger gemindert, die trotz der Einschnitte im Versorgungsniveau Vorteile gegenüber anderen Versorgungssystemen aufweise und den Richtern die Absicherung des Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrisikos erspare.
 
Für die Jahre 2008 bis 2014 hat das Gericht die Verfahren ausgesetzt und entschieden, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die Nettoalimentation der Kläger mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar gewesen ist (5 A 143/15 HAL). Zur Begründung führt es aus, dass die Bemessung der Grundgehaltssätze der R 1-Besoldung in Sachsen-Anhalt in den Streitjahren trotz der Nachbesserung durch § 23 b BesVersEG LSA nicht amtsangemessen gewesen sei. Dadurch sei die Alimentation der Kläger in den Jahren 2008 bis 2014 verfassungswidrig zu niedrig gewesen. In den Jahren 2008 bis 2011, 2013 und 2014 führe der Abstand zwischen dem Besoldungsindex und den Vergleichsindizes der Tarifentgelte, des Nominallohnes und der Verbraucherpreise zu der Vermutung der Unteralimentation. Im Jahr 2012 ergebe sich diese aus dem Abstand zwischen dem Besoldungsindex und den Vergleichsindizes der Tarifentgelte, des Nominallohnes und dem Abstandsgebot sowie der Gesamtabwägung.
 
VG Halle, Urteil vom 11. Juli 2017 – 5 A 594 - 597/17 HAL
VG Halle, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 5 A 140 - 143/15 HAL