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Vorsicht bei Haustürg­eschäften: So können sich Verbraucher schützen

Der Gesetzgeber schützt Verbraucher, die an der Haustür oder am Telefon von einem Verkäufer überrumpelt worden sind. Doch Betrüger wenden Tricks an, um die Rechte auszuhebeln. Experten klären auf, worauf man bei sogenannten Haustürg­eschäften besonders achten muss.

Wer an seiner Haustür einen Vertrag abschließt, hat ein 14-tägiges Widerrufs­recht. Innerhalb dieser Frist können Verbraucher gekaufte Ware ohne Angabe von Gründen zurück­geben. Laut dem saarländischen Ministerium für Umwelt und Verbraucher­schutz versuchen manche Verkäufer jedoch, dieses Recht mit einfachen Mitteln auszuhebeln.

Die Masche mit dem Werbevertrag

Das Ministerium warnt Haus­besitzer aktuell vor bestimmten Verkäufern von Winter­gärten. Deren Masche sei es, dass der Verkäufer mehrmals zu Besuch kommt. Zunächst führe er ein scheinbar unverbindliches Gespräch mit dem Haus­besitzer, in dem er einen erheblichen Preis­nachlass in Aussicht stellt. Im Gegenzug soll der Verbraucher einen Werbe­vertrag unterschreiben. Darin stehe, dass Interessenten den Winter­garten später besichtigen dürfen. Doch der Werbe­vertrag ist laut dem Ministerium bereits der endgültige Kaufvertrag - und wer unterschreibt, aber keine Unterlagen erhält, gefährde sein Widerrufs­recht.

Widerrufsfrist beginnt mit erhalt der Widerrufsbelehrung

„Eigentlich beginnt die 14-tägige Frist, wenn Verbraucher die Widerrufs­belehrung erhalten haben“, erklärt Wiebke Cornelius von der Verbraucher­zentrale Mecklenburg-Vorpommern. Doch es kann schwierig werden später nach­zuweisen, dass der Verkäufer die unter­schriebenen Unterlagen beim ersten Termin nicht ausgehändigt hat. Deshalb raten Verbraucher­schützerin und Ministerium: „Niemals einen Vertrag unterschreiben, den Sie nicht in Ruhe durch­gelesen haben.“

Vor Unterschrift das Kleingedruckte lesen

Doch oft versuchen Verkäufer ihre Kunden wortreich davon abzuhalten, sich das Klein­gedruckte durch­zulesen. Einige Verbraucher haben deshalb statt des Sonder­angebotes mit Raten­zahlungs­option einen Kaufvertrag für einen Winter­garten unter­schrieben - und der Preis war sofort fällig, wie das Verbraucher­ministerium im Saarland berichtet.


Wichtiger Unterschied zwischen Überweisung und Einzugsermächtigung

Auch eine andere List wendeten Verkäufer oft an: Sie legen dem Käufer einen Überweisungst­räger vor - und keine Einzugs­ermächtigung. Denn Überweisungen können Verbraucher nicht so einfach zurückholen.
„Bei einer Einzugs­ermächtigung erteilt man jemanden die Erlaubnis, Geld abzubuchen. Dieser Buchung können Verbraucher widersprechen“, erklärt Tanja Beller vom Bundes­verband deutscher Banken. Abbuchungen per Einzug sind ihr zufolge innerhalb von acht Wochen rück­buchbar. Bei Überweisungen ist es komplizierter: „Da erteilt man ja selbst der Bank den Auftrag.“ Bei Fehlern können Verbraucher bei der Bank zwar einen Über­weisungs­rückruf beauftragen. „Dafür kann die Bank ein Entgelt verlangen.“ Sollte der Verkäufer den Betrag nicht zurück­überweisen - was bei Betrügern wahrscheinlich ist - gilt: „Dann kann nur ein Anwalt dabei helfen, dass Geld zurückzubekommen“, so Tanja Beller vom Bundes­verband deutscher Banken.