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Aktuelle Nachrichten aus dem Bundestag

Neues aus Ausschüssen und aktuelle parlamentarische Initiativen

Di.., 19. Januar 2021 

  1. Anhörung zu Regelungen über die Bestandsdatenauskunft
    Inneres und Heimat/Anhörung
  2. EU-Projekt Europäischer Kriminalaktennachweis
    Inneres und Heimat/Antwort
  3. Regierungsmitglieder und öffentliche Ehrenämter
    Inneres und Heimat/Antwort
  4. Zahl der im NWR gespeicherten Waffen
    Inneres und Heimat/Antwort
  5. Internationale Zusammenarbeit in Strafsachen
    Inneres und Heimat/Antwort
  6. Symbole der syrisch-kurdischen Vereinigungen YPG und YPJ
    Inneres und Heimat/Antwort


01. Anhörung zu Regelungen über die Bestandsdatenauskunft

Inneres und Heimat/Anhörung

Berlin: (hib/STO) Um den Gesetzentwurf der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion "zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (19/25294) geht es am Montag, den 25. Januar 2021, in einer Anhörung des Ausschusses für Inneres und Heimat. Zu der öffentlichen Veranstaltung, die um 10 Uhr beginnt, werden fünf Sachverständige erwartet. Aufgrund der Corona-Pandemie wird die Öffentlichkeit ausschließlich über eine TV-Übertragung/-Aufzeichnung hergestellt.

Wie aus dem Gesetzentwurf hervorgeht, sollen die Regelungen über die Bestandsdatenauskunft nach dem Willen der Koalition an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai vergangenen Jahres angepasst werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seinem Beschluss (1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 - Bestandsdatenauskunft II) Paragraf 113 des Telekommunikationsgesetzes und mehrere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln, für verfassungswidrig erklärt. Sie verletzten die beschwerdeführenden Inhaber von Telefon- und Internetanschlüssen in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses.

Die manuelle Bestandsdatenauskunft ermöglicht es Sicherheitsbehörden, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft insbesondere über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse zu erlangen. Mitgeteilt werden personenbezogene Daten der Kunden, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen stehen (sogenannte Bestandsdaten). Nicht mitgeteilt werden dagegen Daten, die sich auf die Nutzung von Telekommunikationsdiensten (sogenannte Verkehrsdaten) oder den Inhalt von Kommunikationsvorgängen beziehen.

Wie die beiden Fraktion in der Vorlage ausführen, bleiben die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung längstens bis Ende kommenden Jahres anwendbar. Zugleich verweisen die Koalitionsfraktionen auf die Feststellung der Karlsruher Richter, dass die Erteilung einer Auskunft über Bestandsdaten grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig ist. Die gesetzlichen Regelungen müssten jedoch von Verfassungs wegen mehrere Grundsätze beachten.

Danach bedarf es sowohl für die Übermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils verhältnismäßiger Rechtsgrundlagen. Ferner müssen die Übermittlungs- und Abrufregelungen die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, "indem sie insbesondere tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz vorsehen".

Auch stellte das Gericht klar, dass die allgemeinen Befugnisse zur Übermittlung und zum Abruf von Bestandsdaten trotz ihres gemäßigten Eingriffsgewichts für die Gefahrenabwehr und für die Tätigkeit der Nachrichtendienste grundsätzlich einer im Einzelfall vorliegenden konkreten Gefahr und für die Strafverfolgung eines konkreten Anfangsverdachts bedürfen. Findet eine Zuordnung dynamischer IP-Adressen statt, müsse diese im Hinblick auf ihr erhöhtes Eingriffsgewicht darüber hinaus "auch dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von zumindest hervorgehobenem Gewicht dienen". Bleiben die Eingriffsschwellen im Bereich der Gefahrenabwehr oder der nachrichtendienstlichen Tätigkeit hinter dem Erfordernis einer konkreten Gefahr zurück, müssten im Gegenzug erhöhte Anforderungen an das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter vorgesehen werden.

Die Koalitionsfraktion verweisen in ihrer Vorlage zugleich darauf, dass die von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Gesetze "zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes" sowie "zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität" Regelungen enthalten, die inhaltlich vollständig einzelnen Normen entsprechen, die das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt hat. Noch vor Ausfertigung "der beiden Gesetze durch den Bundespräsidenten sollten sämtliche Vorschriften zur Bestandsdatenauskunft mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang gebracht werden".

Dazu sind der Vorlage zufolge Änderungen der Übermittlungsbefugnisse des Paragrafen 15a des Telemediengesetzes und des Paragrafen 113 des Telekommunikationsgesetzes erforderlich. Ebenfalls geändert werden müssen den Angaben zufolge die polizeilichen Abrufregelungen des Bundespolizeigesetzes, des Bundeskriminalamtgesetzes, des Zollfahndungsdienstgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sowie die nachrichtendienstlichen Abrufregelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst und des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst. Darüber hinaus seien Änderungen des Paragrafen 100j der Strafprozessordnung erforderlich. Die Anpassung der entsprechenden Landesgesetze liege in der Verantwortung der Länder.



02. EU-Projekt Europäischer Kriminalaktennachweis

Inneres und Heimat/Antwort

Berlin: (hib/STO) Informationen zum "Europäischen Kriminalaktennachweis" (Epris) enthält die Antwort der Bundesregierung (19/25643) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/25200). Wie die Fraktion darin schrieb, leitet das Bundeskriminalamt (BKA) zum zweiten Mal vom 1. Februar 2020 bis 31. März 2021 ein "EU-Projekt zur Vernetzung von polizeilichen Ermittlungsakten (European Police Record Index System - Epris)". Bei diesem Europäischen Kriminalaktennachweis handele es sich um eine europäische Vernetzung polizeilicher Register zu Verdächtigen, gegen die ein Strafermittlungsverfahren aktenkundig ist.

An dem Projekt nehmen der Antwort zufolge Belgien, Finnland, Frankreich, Deutschland, Irland und Spanien sowie Europol teil. Beobachtende Staaten seien die Niederlande und Ungarn.

Gemäß der aktuell geltenden EU-Finanzhilfevereinbarung ist das Epris-Projekt laut Vorlage innerhalb von 16 Monaten, beginnend mit dem 1. Februar 2020, durchzuführen. Die EU-Kommission unterstützt das Projekt den Angaben zufolge mit Fördergeldern in Höhe von bis zu 927.000 Euro.

Weitere anfallende Kosten werden von den Projektpartnern jeweils selbst getragen, wie es in der Antwort weiter heißt. Danach bemisst sich der Beitrag Deutschlands mit Stand vom 28. Dezember 2020 auf zirka 1,04 Millionen Euro.



03. Regierungsmitglieder und öffentliche Ehrenämter

Inneres und Heimat/Antwort

Berlin: (hib/STO) Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter durch Mitglieder der Bundesregierung begründet die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/25646) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/25146). Darin verweist die Bundesregierung auf eine im "Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung" enthaltende Sollvorschrift, die das Absehen der Bekleidung eines öffentlichen Ehrenamtes während der Amtszeit regele.

Hiervon könne sie Ausnahmen zulassen, schreibt die Bundesregierung weiter. Öffentliche Ehrenämter zeichneten sich unter anderem dadurch aus, "dass sie durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes ausgestaltet sind und öffentlichen Interessen dienen". Darüber hinaus gelte als öffentliches Ehrenamt auch jede Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, in welche der Betreffende behördlich bestellt oder durch Wahl berufen ist.

Die unentgeltliche Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben in einem öffentlichen Ehrenamt liegt der Antwort zufolge grundsätzlich im Interesse der Bundesregierung. Die Vorschrift diene der Vermeidung von Ämterhäufungen und eventuellen Interessenkollisionen. Von der Ausnahmemöglichkeit werde seitens der Betroffenen nur restriktiv Gebrauch gemacht.



04. Zahl der im NWR gespeicherten Waffen

Inneres und Heimat/Antwort

Berlin: (hib/STO) Zum 31. August 2020 sind laut Bundesregierung im Nationalen Waffenregister (NWR) insgesamt 1.950.774 gültige Waffenbesitzkarten und 5.571.563 Waffen beziehungsweise Waffenteile in Privatbesitz gespeichert gewesen. Zugleich waren insgesamt 3.295 Waffen mit dem Status "abhandengekommen durch Verlust" im NWR gespeichert, wie aus der Antwort der Bundesregierung (19/25650) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/24860) weiter hervorgeht.



05. Internationale Zusammenarbeit in Strafsachen

Inneres und Heimat/Antwort

Berlin: (hib/STO) Die Bundesregierung äußert sich nach eigenen Angaben nicht zu Einzelheiten etwaiger Auslieferungsersuchen. Gerade bei der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Strafrechtshilfe sei die international praktizierte Vertraulichkeit des Verfahrens ein höchst schützenswertes Gut, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/25642) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke mit dem Titel "Aufenthalt verurteilter islamistischer Täter des Sivas-Massakers in Deutschland" (19/25229). Das Interesse Deutschlands an der Gewährleistung einer funktionsfähigen internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen leite sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und habe damit ebenfalls Verfassungsrang.

"Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen an einer effektiven Zusammenarbeit in Belangen der Strafverfolgung zurück", heißt es in der Antwort weiter. Die Fraktion hatte in der Kleinen Anfrage unter anderem nach Auslieferungsersuchen für in Deutschland wohnhafte Personen gefragt, "die in der Türkei wegen der Beteiligung am Sivas-Massaker verurteilt wurden".



06. Symbole der syrisch-kurdischen Vereinigungen YPG und YPJ

Inneres und Heimat/Antwort

Berlin: (hib/STO) Um Symbole der syrisch-kurdischen Vereinigungen YPG und YPJ geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/25644) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/25202). Darin schreibt die Fraktion, dass das Bundesinnenministerium (BMI) mit einem Informationsschreiben vom 2. März 2017 gegenüber den Ländern die Liste von Symbolen, die unter das seit 1993 geltende Betätigungsverbot der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) fallen können, erheblich ausgeweitet habe. Enthalten gewesen seien nun auch "Symbole an sich nicht verbotener Vereinigungen, soweit diese nach Ansicht des BMI von der PKK genutzt würden". Dies habe unter anderem die Symbole der syrisch-kurdischen Volks- und Frauenverteidigungseinheiten YPG und YPJ betroffen.

Wie die Bundesregierung dazu ausführt, hält das BMI "an dem gewählten Verfahren fest, wonach es in regelmäßigen Abständen prüft, inwieweit das in der Verbotsverfügung ausgesprochene Kennzeichenverbot entsprechend dem tatsächlichen Verhalten der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu präzisieren ist". Maßstab hierfür sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Danach erfasse das Kennzeichenverbot "generell alle sicht- und hörbaren Symbole, deren sich ein verbotener Verein bedient oder bedient hat, um propagandistisch auf seine Ziele und die Zusammengehörigkeit seiner Anhänger hinzuweisen", heißt es in der Antwort weiter. Maßgeblich seien dabei nicht nur die Kennzeichen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung, sondern darüber hinaus auch sämtliche hinzugetretene Kennzeichen, mit denen der verbotene Verein durch die konkrete Art ihrer Nutzung propagandistisch auf seine Ziele und die Zusammengehörigkeit seiner Anhänger hinweisen möchte. Darunter könnten auch "die in Rede stehenden Kennzeichen zählen, wenn sie durch die konkrete Art der Nutzung durch die PKK propagandistische Ziele suggerieren".

Die PYD und die YPG selbst unterliegen der Antwort zufolge in Deutschland keinen vereinsrechtlichen Beschränkungen. Dies gelte auch für ihre Symbolik. Nach den Feststellungen der Sicherheitsbehörden des Bundes weiche die PKK jedoch "auf Kennzeichen aus, die für sich genommen zunächst keinen unmittelbaren Organisationsbezug ausweisen". Namentlich gelte dies auch für die in Rede stehenden Kennzeichen.