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Magdeburg / ST: Neue Regelung für Beamtinnen und Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst:

Magdeburg, 15. April 2018

• Gesichtsverhüllung wird verboten


• Altersgrenze für Pensionseinstieg wird angehoben


• einheitliche Einstufung für Lehrer mit DDR-Abschluss


 

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst soll ein umfassendes Verhüllungsverbot gelten. Sachsen-Anhalts Landtag stimmt in der nächsten Landtagssitzung über ein entsprechendes neues Gesetz ab, welches unter Federführung des Ministeriums der Finanzen erarbeitet wurde.

 

Finanzminister André Schröder (Foto): „Das Zeigen des Gesichts in Ausübung des Dienstes oder der Tätigkeit schafft Vertrauen bei den Menschen und ist eine Grundvoraussetzung für einen offenen und kommunikativen Austausch.“

 

In dem neuen Gesetz werden die bereits für Beamtinnen und Beamte geltenden Regelungen (Beamtenstatusgesetz) für Beschäftigte im öffentlichen Dienst übernommen. Danach ist es ihnen untersagt, bei der Ausübung des Dienstes oder einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug das Gesicht zu verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Das neue Gesetz soll für Beschäftigte im Landesdienst, bei den Gemeinden, den Verbandsgemeinden, den Landkreisen sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten.

 

Ein weiterer Punkt in dem neuen „Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ ist die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze  für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter. Sie arbeiten künftig länger bis zum Ruhestand: Ab 2019 jeweils zwei Monate pro Jahr. Der Jahrgang 1954 geht mit 65 Jahren und zwei Monaten in die Pension, der Jahrgang 1964 arbeitet bis zum vollendeten 67. Lebensjahr.


Beamtinnen und Beamte im Justiz- und Polizeivollzug arbeiten nach den Plänen künftig nicht mehr bis zum 60. Lebensjahr sondern bis zum 62. Lebensjahr. Auch hier erfolgt die Erhöhung ab 2019 schrittweise. Bei Nachweis von belastenden Diensten kann auf Antrag der Ruhestand bis zum 60. Lebensjahr vorgezogen werden.


Für Feuerwehrleute im Einsatzdienst gilt weiter eine einheitliche Altersgrenze. Sie können mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand gehen. Bei anderen Feuerwehrleuten z. B. am Institut für Brand- und Katastrophenschutz in Heyrothsberge, die schon mindestens sieben Jahre im Einsatzdienst standen, können diese Zeiten wie im Justiz- und Polizeivollzug auf Antrag berücksichtigt werden. Damit senkt sich die Altersgrenze für den feuerwehrtechnischen Dienst schrittweise um drei Jahre.

 

Mehr Geld gibt es nach dem neuen Gesetz ab 1. Januar 2019 für Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach dem Recht der damaligen DDR. Wer am Gymnasium, einer Förderschule oder einer berufsbildenden Schule unterrichtet, steigt eine Besoldungsgruppe nach oben. Um eine halbe Besoldungsgruppe steigen ab 1. Januar 2019 die Bezüge der Rektorinnen und  Rektoren kleiner Grundschulen mit maximal 80 Schülerinnen und Schülern.

 

 

Hintergrund:

 

Beamtenstatusgesetz

§34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten

Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(Fassung aufgrund des Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 08.06.2017 (BGBl. I S. 1570), in Kraft getreten am 15.06.2017)