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Gesundheit-News: Haushaltshilfe – Erkrankung oder Unfall - Diese Kosten übernimmt die Krankenkasse


veröffentlicht am 10. Januar 2023

(akz-o) Das Bad muss geputzt werden, die Wäsche stapelt sich, die Kinder warten auf das Mittagessen: Im Haushalt gibt es immer etwas zu tun. Doch eine Erkrankung oder ein Unfall können dazu führen, dass Betroffene die Aufgaben vorübergehend nicht selbst erledigen können. 

„In bestimmten Fällen kümmert sich dann die Krankenkasse um die Bereitstellung einer Haushaltshilfe“, erklärt Heike Morris, juristische Leiterin der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD).

Bei Krankheit oder Reha

Gesetzlich Versicherte, in deren Haushalt ein Kind von unter 12 Jahren oder ein auf Hilfe angewiesenes Kind mit Behinderung lebt, können die Unterstützung zum Beispiel dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer Rehamaßnahme teilnehmen oder ins Krankenhaus müssen. Auch wer keine Kinder hat, kann Hilfe erhalten: „Wenn der Versicherte seinen Haushalt zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit nicht weiterführen kann, ist Unterstützung für maximal vier Wochen möglich. Das gilt allerdings nur, wenn der Betroffene keinen Pflegegrad zwischen zwei und fünf hat.“ Hat der Versicherte ein Kind von unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind, ist eine Verlängerung auf bis zu 26 Wochen möglich.

Ein Versicherter hat gegenüber seiner Krankenkasse zudem nur dann einen Anspruch auf Unterstützung, wenn er den Haushalt bislang selbst geführt hat. Es darf bei ihm keine andere Person leben, die diese Aufgaben übernehmen kann. Bei Fragen zum Thema berät die Unabhängige Patientenberatung (UPD) Sie kostenfrei und professionell unter der Nummer 0800 011 77 22 oder unter www.patientenberatung.de.

Angehörige, Nachbarn oder eine Fachkraft?

Um eine Haushaltshilfe erhalten zu können, müssen Versicherte bei ihrer Krankenkasse einen Antrag einreichen, inklusive Notwendigkeitsbescheinigung des Arztes. Die Kasse gewährt die Haushaltshilfe grundsätzlich als Sachleistung. „Das bedeutet, dass sie eine Ersatzkraft zur Verfügung stellt“, sagt Heike Morris. Ist sie dazu nicht in der Lage, kann der Versicherte selbst eine geeignete Person suchen – die Kasse muss ihm dann die Kosten der selbst beschafften Hilfe in angemessener Höhe erstatten. Dies gilt auch, wenn Betroffene ausdrücklich darum bitten, einen Angehörigen, Freund oder Nachbarn als Haushaltshilfe einzusetzen.

Allerdings: Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet. „Die Kasse kann jedoch Fahrtkosten übernehmen und einen Verdienstausfall zahlen.“


Text / Foto: AkZ / FredFroese/gettyimages.com/akz-o