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Heute im Bundesrat: Schwere Straftaten - Wiederaufnahme nach rechtskräftigem Freispruch

Freitag, den 17. September 2021

Bei schwersten Straftaten soll es künftig möglich sein, Strafverfahren noch einmal aufzurollen, auch wenn sie seinerzeit mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossen worden waren. Dies hat der Bundestag am 24. Juni 2021 auf Vorschlag der Regierungskoalitionsfraktionen beschlossen. Der Bundesrat befasst sich heute am 17. September 2021 abschließend mit dem Gesetz.

Neue Beweise für schwerste Straftaten

Voraussetzung für die Wiederaufnahme ist, dass sich aus nachträglich verfügbaren Beweismitteln die hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des oder der Freigesprochenen ergibt. Nach geltender Rechtslage ist die Wiederaufnahme zuungunsten einer rechtskräftig freigesprochenen Person ohne deren Geständnis nicht möglich, selbst wenn nachträglich neue Beweise oder Tatsachen vorliegen, die einen eindeutigen Nachweis der Täterschaft erlauben. Dies führe vor allem bei schwersten Straftaten wie Mord und Völkermord sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu unbefriedigenden Ergebnissen, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Moderne Untersuchungsmethoden

Neue belastende Informationen könnten insbesondere dann entstehen, wenn es nach dem Freispruch neue Untersuchungsmethoden gebe - wie dies beispielsweise seit den späten 1980er-Jahren mit der Analyse von DNA-Material der Fall gewesen oder es künftig auch durch die digitale Forensik zu erwarten sei.

Ausnahme vom Grundsatz der Rechtskraft

Neue technische Verfahren führten dazu, dass zum Zeitpunkt des betreffenden Strafverfahrens bereits vorhandene und den Ermittlungsbehörden bekannte Beweismittel neu ausgewertet werden können. Wenn diese einen sicheren Tatnachweis ermöglichten, wäre das Festhalten an der Rechtskraft des ursprünglichen Freispruchs ein unerträglicher Gerechtigkeitsverstoß, begründet der Bundestag seinen Beschluss. Bei schwersten Straftaten könnte daher ein weiteres Verfahren folgen.

Keine zivilrechtliche Verjährung

Zudem sollen zivilrechtliche Ansprüche der Opfer gegen Täterinnen oder Täter schwerster Verbrechen nicht mehr verjähren. Bislang gilt für solche Ansprüche die 30-jähre Verjährungsregel des Bürgerlichen Gesetzbuches.