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Regierungspläne zu Feindeslisten: Bundesrat fordert Änderungen

1004. Sitzung des Bundesrates am 7. Mai 2021

Der Bundesrat mahnt eine Präzisierung des Straftatbestandes für die Veröffentlichung so genannter „Feindeslisten“ an, den die Bundesregierung einführen will. Eine entsprechende Stellungnahme hat er in seiner Plenarsitzung am 7. Mai 2021 beschlossen.

Verbreitung von Daten zur Einschüchterung Betroffener

Feindeslisten sind Sammlungen personenbezogener Daten, die beispielsweise durch ausdrückliche oder subtile Drohungen in einem Zusammenhang verbreitet werden, den die Betroffenen und die Öffentlichkeit als einschüchternd oder bedrohlich empfinden können.

Ergänzung des Strafgesetzbuches

Zum Schutz hiervor sieht der Gesetzentwurf einen neuen Straftatbestand vor: das gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten (§ 126a).

Die Verbreitung von Daten wie Namen und Adressen soll künftig strafbar sein, wenn sie in einer Art und Weise geschieht, die dazu geeignet ist, die Betroffenen oder ihnen nahestehende Personen in die Gefahr zu bringen, Opfer einer Straftat zu werden. Unter die potenziellen Straftaten fallen Verbrechen sowie sonstige rechtswidrige Taten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von besonderem bedeutendem Wert richten.

Korrektur gefordert

Die neue Norm sei dahingehend zu formulieren, dass die Verbreitung in einer Art und Weise erfolgt, die nicht nur geeignet, sondern auch nach den Umständen dazu bestimmt ist, die Betroffenen oder ihnen nahestehende Personen in die Gefahr zu bringen, Opfer einer Straftat zu werden, fordert die Länderkammer. Unter Bestimmung sei die Zielsetzung zu verstehen; der Wille des Täters müsse die möglichen Folgen der Tat umfassen. Durch Ergänzung um dieses subjektive Element werde der Tatbestand eingeschränkt und eine ausufernde Ausweitung verhindert. Andernfalls bleibe der qualitative Unterschied zwischen einem strafbaren und einem straflosen Verbreiten der Daten weitgehend konturlos, warnt der Bundesrat.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt - ihren Entwurf hatte sie dort schon am 22. April 2021 eingebracht. Spätestens drei Wochen nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend damit.