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Aus dem Gerichtssaal: Änderung des Wahlgesetzes und Kommunalwahlgesetzes in Sachsen-Anhalt verfassungsgemäß

Dienstag, den 4. Mai 2021

Mit Urteil vom 3. Mai 2021 hat das Landesverfassungsgericht in dem Normenkontrollverfahren LVG 5/21 die Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen zur Änderung des Wahlgesetzes (§ 56 Abs. 5) und Kommunalwahlgesetzes (§ 68 Abs. 4) bestätigt.

Mit Gesetz vom 2. November 2020 (Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und wahlrechtlicher Vorschriften) waren die zur Überprüfung gestellten Regelungen eingeführt worden. Sie sehen vor, dass in Fällen höherer Gewalt unter näher bestimmten Voraussetzungen eine Wahl im Wege der (auf Einzelgebiete beschränkten oder landesweiten) reinen Briefwahl durchgeführt werden kann. 22 Landtagsabgeordnete sahen hierdurch insbesondere Wahlgrundsätze wie die Wahlfreiheit, das Wahlgeheimnis und den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verletzt und hielten diese Regelungen für verfassungswidrig.

Das Landesverfassungsgericht hat festgestellt, dass eine reine Briefwahl die Absicherung des Wahlgeheimnisses und den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl einschränkt. Dies sei unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen jedoch zulässig. Denn die angegriffenen Gesetze ermöglichten eine reine Briefwahl nur, soweit eine Stimmabgabe in Wahlräumen wegen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit unmöglich ist.

Damit regelten sie eine spezielle Ausnahmesituation, in der bei Durchführung der Urnenwahl grundrechtlich geschützte Rechtsgüter gefährdet würden. In einem solchen Fall seien die Nachteile einer reinen Briefwahl unter den Bedingungen einer pandemischen Notlage durch die verfassungsrechtlichen Rechtsgüter der Allgemeinheit der Wahl, die staatliche Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die zeitlichen Vorgaben der Landesverfassung für die Erneuerung der demokratischen Legitimation der öffentlichen Gewalt gerechtfertigt.

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt