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Sachsen-Anhalt-News: Grimm-Benne: Tragfähige bundesrechtliche Grundlage ist entscheidend

Freitag, den 26. März 2021

Magdeburg. Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat im Rahmen von zwei Normenkontrollverfahren die 8. und die 9. Corona-Eindämmungsverordnung der Landesregierung geprüft. Regelungen der 8. Corona-Eindämmungsverordnung vom 15. September wurden zum Teil für verfassungswidrig und nichtig eingestuft. Das Bundesinfektionsschutzgesetz habe keine ausreichende Grundlage für die erfolgten Grundrechtseingriffe gegeben. Die nach einer Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes erlassenen Regelungen der 9. Corona-Eindämmungsverordnung vom 15. Dezember wurden mit Ausnahmen einer Regelung zum Alkoholverbot in der Öffentlichkeit für mit der Verfassung vereinbar erklärt.

Grundrechtseingriffe müssten einer Überprüfung standhalten, sagte Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne (Foto). „Die Urteile zeigen, dass es richtig und wichtig war, dass der Bund mit der Schaffung des neuen Paragraphen 28 a im Infektionsschutzgesetz eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Corona-Eindämmungsverordnungen der Länder geschaffen hat“, so die Ministerin in einer ersten Reaktion. Die Regelung führe jetzt konkret auf, welche Beschränkungen erlassen werden dürfen.

Welche Auswirkungen die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts habe, müsse jetzt genau betrachtet werden, sagte Grimm-Benne.

Mitglieder der AfD-Landtagsfraktion sowie ein fraktionsloser Abgeordneter hatten sich gegen verschiedene Regelungen sowohl aus der achten wie auch aus der neunten Corona-Eindämmungsverordnung gewandt. Die Oppositionspolitiker hatten unter anderem das touristische Beherbergungsverbot, die Schließung der Gaststätten und den zwischenzeitlich geltenden 15-Kilometer-Radius um den Wohnort für verfassungswidrig und die Maßnahmen angegriffen.