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Sachsen-Anhalt-News: Verfahren gegen Stephan B.: Angeklagter hat keine Revision eingelegt

Mittwoch, den 30. Dezember 2020

Naumburg (OLG NMB). Der Angeklagte Stephan B. hat gegen das am 21.12.2020 verkündete Urteil des 1. Staatsschutzsenates des Oberlandesgerichts Naumburg keine Revision eingelegt.

Mit dem genannten Urteil war er unter anderem wegen Mordes in zwei Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Außerdem hatte der Senat die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Diese Verurteilung ist somit rechtskräftig.

Allerdings haben zwei Nebenkläger Revision eingelegt.

Dabei handelt es sich zum einen um I.T., einen der beiden Betreiber des Kiez-Döner in Halle, der am Tattag in der Nähe des Geschäftslokals unterwegs war und in Richtung des Döner-Imbiss gelaufen war, als er die Schüsse hörte. Dabei geriet er auf der Ludwig-Wucherer-Straße zwischen den Anklagten und die Polizeibeamten, auf die der Angeklagte schoss. I.T. hatte während des Prozesses geltend gemacht, der Angeklagte habe mit den Schüssen auch versucht, ihn zu töten. Dem war der Senat nicht gefolgt.

Zum anderen hat auch der Passant Revision eingelegt, der von dem Angeklagten auf der Magdeburger Straße angefahren worden war (A.I.). A.I. hatte im Prozess die Auffassung vertreten, der Angeklagte habe versucht, ihn zu töten. Der Senat hatte dies nicht feststellen können und den Angeklagten insoweit lediglich wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verkehrsdelikt verurteilt.

Der Senat hat nunmehr 11 Wochen – gerechnet ab Urteilsverkündung – Zeit, das vollständige Urteil schriftlich abzusetzen. Nach Zustellung des vollständigen Urteils haben die Revisionsführer einen Monat Zeit, durch ihre Rechtsanwälte die Revision zu begründen. Nach Eingang der Revisionsbegründung werden noch Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten eingeholt. Alsdann werden die Akten dem Bundesgerichtshof zugeleitet, der über die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision zu entscheiden hat.