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Sachsen-Anhalt-News: Verfahren gegen Stephan B.: Urteil vom 21. Dezember 2020

Dienstag, den 22. Dezember 2020

Der 1. Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat in einem gestern verkündeten Urteil den Angeklagten Stephan B. wegen:

-  Mordes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Mord in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
versuchten Mordes in 51 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,

-  versuchten Mordes in 5 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,

-  versuchten Mordes in 2 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,

-  versuchten Mordes in 2 Fällen,

-  versuchten Mordes in 2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung,

-  besonders schwerer räuberischer Erpressung,

-  fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen sowie

-  Volksverhetzung in 2 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen

zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Der Senat hat die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Darüber hinaus hat der Senat die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.


Zur Erläuterung:


1.

Die Schuldsprüche lassen sich in der obigen Reihenfolge stichwortartig wie folgt zuordnen:

-  Mord an Jana L. und Kevin S., letzterer in Tateinheit mit versuchtem Mord an den Gästen und Bediensteten des Kiez-Döner

-  versuchter Mord an den Besuchern der Synagoge (51 Fälle)

-  versuchter Mord an den Polizeibeamten (5 Fälle)

-  versuchter Mord an zwei Passanten in der Schillerstraße (2 Fälle in Tateinheit)

-  versuchter Mord an einem Autofahrer in der Humboldtstraße und einem Passanten in der Schillerstraße

-  versuchter Mord etc. an Frau Z. und Herrn M. in Wiedersdorf, jeweils verbunden mit deren Verletzung und dem Versuch, sie zur Herausgabe des Pkw zu zwingen

-  räuberische Erpressung des Taxis von den Brüdern W. in Wiedersdorf

-  fahrlässige Körperverletzung etc. durch Verletzung des Passanten auf der Magdeburger Straße in Halle

-  Volkverhetzende Äußerungen beim Eintreffen des Angeklagten in Halle


2.

Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld hat zur Folge, dass nicht bereits nach einer Haftdauer von 15 Jahren mit einer Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zu rechnen ist. Auch bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist eine solche Aussetzung der Reststrafe nämlich möglich, wenn

-  fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,

-  dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und

-  nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet.

-  Die dann zur Entscheidung berufene Strafvollstreckungskammer wird also zu berücksichtigen haben, dass das Tatgericht – in unserem Falle der OLG-Senat – die besondere Schwere der Schuld festgestellt hat. Eine feste Erhöhung der Mindestverbüßungsdauer ist damit allerdings nicht verbunden.


3.

-  Die Anordnung der Sicherungsverwahrung führt dazu, dass der Angeklagte/Verurteilte auch nach Verbüßung der Freiheitsstrafe bzw. im Fall der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht bleibt, wenn die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB weiter vorliegen, also insbesondere

-  die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.

-  Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jährlich zu überprüfen, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung alle neun Monate (§ 67e Abs. 1, Abs. 2 StGB).