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Aus dem Gerichtssaal: Bundesverwaltungsgericht: EuGH soll Fragen zum Nachzug volljährig gewordener Kinder zu anerkannten Flüchtlingen klären

Freitag, den 23. April 2020

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung der Auslegung von Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) beim Kindernachzug zu anerkannten Flüchtlingen angerufen.

Die im Januar 1999 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige und begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem Vater. Dem Vater wurde auf seinen im April 2016 gestellten Asylantrag im Juli 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Im September 2017 erhielt er eine für drei Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Im August 2017 beantragte die Klägerin beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul die Erteilung eines nationalen Visums zum Familiennachzug. 

Das Generalkonsulat lehnte die Erteilung im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für einen Kindernachzug lägen nicht vor, weil der Vater der Klägerin bis zum Eintritt von deren Volljährigkeit noch nicht über einen nachzugsfähigen Aufenthaltstitel verfügt habe. Das Verwaltungsgericht hat die beklagte Bundesrepublik zur Erteilung des begehrten Visums verpflichtet. Die Klägerin sei als minderjähriges Kind i.S.v. § 32 Abs. 1 AufenthG nachzugsberechtigt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit sei bei unionsrechtskonformer Auslegung der Zeitpunkt der Asylantragstellung des zusammenführenden Elternteils.

Auf die Sprungrevision der Beklagten hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen betreffend die Auslegung der Familienzusammenführungsrichtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Voraussetzungen für einen Kindernachzug nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liegen nicht vor, weil die Klägerin bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater und Stellung ihres Antrags auf Familiennachzug nicht mehr minderjährig war, was nach gefestigter Rechtsprechung erforderlich ist; diese Regelung lässt eine Auslegung nicht zu, nach der für die Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt des Asylantrages des Elternteils abzustellen ist. 

Ein Anspruch in unmittelbarer Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/86/EG kommt nur in Betracht, wenn beim Kindernachzug zu Flüchtlingen hinsichtlich der Minderjährigkeit des nachzugswilligen Kindes maßgeblich der Zeitpunkt der Asylantragstellung des Flüchtlings ist. So hat es der EuGH in seinem Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - für den umgekehrten Fall des Elternnachzuges zu einem minderjährigen unbegleiteten Flüchtling entschieden. Der Senat sieht Klärungsbedarf, ob diese zu anderen Normen der RL 2003/86/EG ergangene Rechtsprechung auf den Kindernachzug zu einem anerkannten Flüchtling übertragbar und es geboten ist, auf diesen frühen Zeitpunkt abzustellen. Zudem stellt sich die Frage, welche Anforderungen an das Bestehen von tatsächlichen familiären Bindungen i.S.v. Art. 16 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/86/EG zwischen dem inzwischen volljährig gewordenen Kind und dem Flüchtling zu stellen sind.

Zu dem umgekehrten Fall des Elternnachzuges zu einem volljährig gewordenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom heutigen Tag (BVerwG 1 C 9.19 und 1 C 10.19) ebenfalls Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.


Fußnote:

Vorlagefragen

1. Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen, dass ein Kind des Zusammenführenden, der als Flüchtling anerkannt worden ist, auch dann minderjährig im Sinne dieser Vorschrift ist, wenn es im Zeitpunkt der Asylantragstellung des Zusammenführenden minderjährig war, aber schon vor dessen Anerkennung als Flüchtling und Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist?


2. Bei Bejahung der Frage 1:


Welche Anforderungen sind an die tatsächlichen familiären Bindungen i.S.d. Art. 16 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/86/EG in einem solchen Fall zu stellen?


a) Reicht dafür das rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis aus oder ist auch ein tatsächliches Familienleben erforderlich?


b) Falls es auch eines tatsächlichen Familienlebens bedarf: Welche Intensität ist dafür erforderlich? Genügen dazu etwa gelegentliche oder regelmäßige Besuchskontakte, bedarf es des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt oder ist darüber hinaus eine Beistandsgemeinschaft erforderlich, deren Mitglieder aufeinander angewiesen sind?


c) Erfordert der Nachzug des zwischenzeitlich volljährig gewordenen Kindes, das sich noch im Drittstaat befindet und einen Antrag auf Familienzusammenführung zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil gestellt hat, die Prognose, dass das Familienleben nach der Einreise in der gemäß Frage 2b) geforderten Weise im Mitgliedstaat (wieder) aufgenommen wird?


BVerwG 1 C 16.19 - Beschluss vom 23. April 2020

Vorinstanz:

VG Berlin, 12 K 27.18 V - Urteil vom 12. März 2019 -

Foto: Bundesverwaltungsgericht in Leipzig / Copy BVerwG