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Gesundheit-News: Unabhängige Patientenberatung Deutschland - Krankengeld - Das sollten Sie wissen!


veröffentlicht am 16. Mai 2023

(akz-o) Sind gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund derselben Krankheit länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, springt in der Regel die Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld. 
Was Betroffene in diesem Fall wissen und beachten sollten, erklärt Heike Morris, juristische Leiterin der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD).

Wie hoch fällt das Krankengeld aus?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erkranken und deshalb nicht arbeiten können, haben meist für bis zu sechs Wochen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung. „Der Arbeitgeber zahlt in diesem Zeitraum das zustehende Gehalt in voller Höhe aus“, sagt Heike Morris. Sind Betroffene länger arbeitsunfähig, übernimmt ab der siebten Woche die Krankenkasse. Das Krankengeld hat in der Regel eine Höhe von 70 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Bruttogehalts. Es darf dabei 90 Prozent des Nettolohns nicht übersteigen.
Versicherte müssen jedoch berücksichtigen, dass das Krankengeld nicht in voller Höhe auf ihrem Konto landet. „Zuvor werden unter anderem noch Beiträge für die Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen.“

Wie lange wird Krankengeld gezahlt?
Krankengeld wird bei einer Arbeitsunfähigkeit, die durch dieselbe Krankheit verursacht wird, für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. „Sind diese 78 Wochen ausgeschöpft, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, bevor Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund derselben Diagnose einen neuen Anspruch auf Krankengeld haben“, sagt Heike Morris. 
Sie haben Fragen zum Thema? Die Unabhängige Patientenberatung berät Sie professionell und kostenfrei unter der Nummer 0800 011 77 22 oder unter www.patientenberatung.de.

Eine Arbeitsunfähigkeit (AU) muss ärztlich bescheinigt werden. Fällt sie länger aus, als auf der Erstbescheinigung vermerkt ist, ist ein lückenloser Nachweis wichtig. Nur dann kann das Krankengeld für jeden Tag der AU ausgezahlt werden. „Auf der Folgebescheinigung muss zudem dieselbe Diagnose vermerkt sein“, sagt Heike Morris.

Für gesetzlich Versicherte übermitteln die Arztpraxen und Kliniken die AU-Daten digital an die zuständige Krankenkasse. Seit Anfang 2023 müssen die Krankenkassen dem Arbeitgeber die Daten zudem in digitaler Form bereitstellen. „In Ausnahmefällen kann es jedoch weiterhin erforderlich sein, dass Versicherte die AU-Bescheinigung in Papierform an ihren Arbeitgeber sowie die Krankenkasse weiterleiten.“



Text / Foto: AkZ / domin_domin/gettyimages.com/akz-o