header-placeholder


image header
image
Freibad ohne Personen pixabay

Freizeit-News: Hausratversicherung schützt nicht per se bei Diebstahl im Freibad

Montag, 15. August 2022

Hamburg. Lassen Badegäste ihre Wertsachen auf der Freibadwiese liegen, während sie ihre Runden im Becken drehen, blüht ihnen bei Diebstahl eine böse Überraschung. „Werden Freibadgäste bestohlen, besteht häufig kein Versicherungsschutz und die Betroffenen müssen den Schaden selbst zahlen“, sagt BdV-Vorständin Bianca Boss. Unter bestimmten Voraussetzungen wird der Schaden aber von der Hausratversicherung ersetzt.

Für den Diebstahl von Wertsachen, die unbeaufsichtigt auf der Wiese liegen, müssen Bestohlene selbst aufkommen – unabhängig davon, ob sie eine Hausratversicherung abgeschlossen haben. Zwar enthält diese eine sogenannte Außenversicherung, die vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befindliche Wertsachen schützt; allerdings greift der Schutz nicht, wenn Wertsachen durch einen einfachen Diebstahl von der Freibadwiese gestohlen werden.

Das gilt auch für Wertsachen, die in einem Spind eingeschlossen wurden, der im Freien steht. Anders sähe es aus, wenn die Wertsachen in einem Spind eingeschlossen werden, der sich in einem Gebäude des Schwimmbads befindet. Bricht dann eine Person den Spind auf, handelt es sich um einen Einbruchdiebstahl. Dieser ist, ebenso wie ein Raub, von der Hausratversicherung gedeckt. 

Räuberische Erpressung ist abgesichert

Werden Badegäste mit Drohungen wie ,Geld und Handy her oder es knallt!‘ zur Herausgabe ihrer Wertsachen gedrängt, stuft die Hausratversicherung dies als räuberische Erpressung ein und würde den Verlust zum Neuwert erstatten.

Text: Bund der Versicherten e. V.
Foto: pixabay