Berlin (ots). Die 5,4 Millionen gesetzlich Krankenversicherten,
die bislang von der Zuzahlung für rezeptpflichtige
Medikamente befreit sind, können ebenso wie andere Anspruchsberechtigte ab
sofort einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung für
das Kalenderjahr 2022 bei ihrer jeweiligen Krankenkasse stellen. Darauf macht
der Deutsche Apothekerverband (DAV) alle Patientinnen und Patienten aufmerksam,
die ein planbares Einkommen (z.B. eine monatliche Rente) haben und regelmäßige
Zuzahlungen (z.B. auf Medikamente gegen chronische Krankheiten) erwarten.
Die Befreiungsbescheinigung wird von der Krankenkasse nach
Vorauszahlung der erwarteten Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze in Höhe von
zwei Prozent des Jahresbruttoeinkommens ausgestellt, wobei auch Freibeträge
angerechnet werden. Bei chronisch kranken Patientinnen und Patienten ist es nur
ein Prozent. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag sind immer
zuzahlungsbefreit.
Das Gesundheitsportal www.aponet.de bietet mithilfe seines
Zuzahlungsrechners eine schnelle und einfache Möglichkeit, die Belastungsgrenze
für das laufende Jahr 2022 zu ermitteln. Ein Beispiel: Ein Ehepaar
mit zwei minderjährigen Kindern hat zusammen ein monatliches Bruttoeinkommen
von 5.000 Euro, also 60.000 Euro pro Jahr. Nach Abzug von Freibeträgen für die Kinder von 16.776 Euro und für den
Ehemann von 5.922 Euro ergibt sich ein zu berücksichtigendes
Jahreseinkommen von 37.302 Euro. Da die Ehefrau chronisch krank ist, muss die
Familie bis zur Belastungsgrenze von einem Prozent zuzahlen (373,02 Euro), ist
sonst jedoch komplett zuzahlungsbefreit. Die Befreiungsbescheinigung gilt zudem
nicht nur in der Apotheke, sondern kann auch beim Arzt, in der Klinik oder
Physiotherapie eine finanzielle Erleichterung sein. Bei rezeptpflichtigen
Arzneimitteln beträgt die gesetzliche Zuzahlung zehn Prozent des Preises,
mindestens aber fünf Euro und höchstens zehn Euro.
Weitere Informationen unter www.aponet.de/zuzahlungsrechner
Text / Foto: ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände - news
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