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Fahrradboom 18

Rechtsratgeber-News: Die Schattenseite des Fahrradbooms – 100.000 Unfälle in 2020 mit Personenschaden

18. August 2021

Radfahrer müssen nach einem Unfall besondere Regeln beachten.

Foto: Bei einem Unfall mit Personenschaden ist auf jeden Fall auch die Polizei zu informieren

(djd). Die wachsende Beliebtheit des Radfahrens in Deutschland hat auch ihre Kehrseite: Je mehr Radler unterwegs sind, desto häufiger kommt es zu brenzligen Situationen.

2020 waren laut Statistischem Bundesamt mehr als 100.000 Radfahrer und Nutzer von E-Bikes an einem Unfall mit Personenschaden beteiligt, deutlich mehr als 2019. Was müssen Betroffene beachten?

Die wichtigsten Schritte

Wie bei jedem Unfall muss zunächst die Unfallstelle abgesichert, Erste Hilfe geleistet und ein Rettungswagen informiert werden. "Bei Verletzten, Streit über die Unfallursache oder hohem Sachschaden ist zusätzlich die Polizei zu informieren", erklärt Frank Preidel, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Partneranwalt von Roland Rechtsschutz. Dagegen sollte man bei einem geringen Schaden die Unfallstelle unverzüglich räumen. Danach ist es wichtig, mit den anderen Unfallbeteiligten persönliche Daten auszutauschen. Bei Autofahrern sollte man sich Name, Anschrift und das Kfz-Kennzeichen notieren.

Bei anderen Radfahrern müssen Name und Anschrift reichen - am besten belegt durch den Personalausweis oder ein anderes Dokument. Auch von Zeugen sollte man sich Namen und Telefonnummern aufschreiben. Das weitere Vorgehen hängt von der Schuldfrage ab. Besteht Einigkeit zwischen den Beteiligten, sollte man gemeinsam einen Unfallbericht ausfüllen. Vorlagen gibt es im Internet. Bei Uneinigkeit muss im Zweifel ein Gericht entscheiden. "In einem solchen Fall sollte man die Polizei informieren, die dann den Unfallhergang rekonstruiert. Ratsam sind zudem eigene Beweisfotos von der Unfallstelle, die im Gerichtsprozess vorgezeigt werden können", rät Rechtsanwalt Preidel.

Ansprüche nach einem Unfall

Trägt die Gegenseite die Schuld am Unfall, kommt die Haftpflicht des Verursachers für Schäden auf. Ist der Fahrradfahrer verantwortlich, springt seine Privathaftpflicht ein - sofern er eine besitzt. Denn Radfahrer sind gesetzlich nicht zu einem Abschluss dieser Versicherung verpflichtet. Unabhängig davon hilft nach einem Unfall auch ein Fahrrad-Schutzbrief weiter, etwa beim Abschleppen des Rads nach Hause oder in eine Werkstatt.

Trägt der Radfahrer keine Schuld am Unfall, kann er bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung diverse Ansprüche geltend machen. Dazu zählen eine Unkostenpauschale von 20 bis 25 Euro für allgemeine Kosten, die Kosten der Reparatur oder eines neuen Fahrrads sowie unter Umständen eine Entschädigung für den Nutzungsausfall des Rads. "Bei einem Personenschaden kann man zudem Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend machen. Hier empfiehlt es sich, einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen, denn Schmerzensgeld lässt sich oft nur schwer durchsetzen", so Rechtsanwalt Preidel.


Text / Foto: djd/Roland-Rechtsschutzversicherung/Kzenon - stock.adobe.com