Berlin: (hib/PST) Über die Inanspruchnahme der 2020 eingeführten steuerlichen Forschungsförderung sind derzeit nur bedingt aussagekräftige Angaben möglich. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung (19/31672) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/31365) hervor.
Wie die Regierung ausführt, wird die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung nicht wie eine Projektförderung vorab beantragt und ausgezahlt, sondern kann erst nach Ablauf des einschlägigen Wirtschaftsjahres innerhalb von vier Jahren beantragt werden. Die Bearbeitung sei dann an das steuerliche Veranlagungsverfahren angelehnt.
Bis zum 30. Juni 2021 sind der Regierung zufolge 2.417 solche Anträge aus einer Vielzahl von Branchen eingegangen, die meisten aus dem Maschinenbau. 507 Anträge seien von Betrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern gekommen, 638 mit zehn bis 49 Mitarbeitern, 579 mit 50 bis 249 Mitarbeitern und 653 Anträge von noch größeren Unternehmen.
Auf Fragen der Abgeordneten nach der tatsächlichen Bewilligung der steuerlichen Forschungsförderung verweist die Bundesregierung darauf, dass die Festsetzung durch die Finanzämter gerade erst begonnen habe. Da es deswegen noch an Erfahrungen mit dem Instrument fehle, plane sie derzeit auch keine Änderungen daran.
Berlin: (hib/PST) Die Bundesregierung ist nicht der Ansicht, dass Kaffee, der etwa wegen Erreichens des Mindesthaltbarkeitsdatums an gemeinnützige Organisationen gespendet wird, von der Kaffeesteuer befreit werden soll. Sie widerspricht damit in ihrer Antwort (19/31728) einem in einer Kleinen Anfrage (19/31452) enthaltenen Vorschlag der FDP-Fraktion.
Die Regierung verweist dabei unter anderem darauf, dass des sich bei Kaffee nicht um ein Lebensmittel, sondern um ein Genussmittel handele.
Berlin: (hib/STO) Die "Wohnkostenlücke" bei der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung von Leistungsberechtigten des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) ist Thema der Antwort der Bundesregierung (19/31600) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/30857). Danach belief sich die Differenz zwischen tatsächlichen und anerkannten laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung im gesamten Jahr 2020 in Deutschland auf 474 Millionen Euro.
Dies entspreche rund 2,9 Prozent der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, heißt es in der Antwort weiter. Im Durchschnitt des Jahres 2020 überstiegen die tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung die anerkannten Kosten den Angaben zufolge in 450.000 Bedarfsgemeinschaften. Bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften mit laufenden anerkannten Kosten der Unterkunft entspreche das einem Anteil von 16,9 Prozent.
Wie die Bundesregierung zugleich darlegt, werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach Paragraf 22 Absatz 1 SGB II "in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind". Die geltend gemachten tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung könnten höher sein als die vom Jobcenter anerkannten.
Die jeweiligen Ursachen für die Differenz von tatsächlichen und anerkannten Kosten könnten vielfältig sein und mit den Mitteln der Statistik nicht identifiziert werden. Neben der gegebenenfalls nicht vollständigen Übernahme der Wohnkosten durch das Jobcenter kämen dafür auch andere, "in der operativen Erfassung liegende Gründe" in Frage.
"Kommt es zum Beispiel im Rahmen von Nebenkostenabrechnungen zu Rückerstattungen, werden diese häufig über die Reduzierung der anerkannten Kosten der Unterkunft verrechnet, ohne die tatsächlichen Kosten der Unterkunft ebenfalls anzupassen", führt die Bundesregierung ferner aus. Teilweise seien in der Miete enthaltene Stromkosten in den tatsächlichen Kosten der Unterkunft enthalten, obwohl diese Kosten durch den Regelbedarf abgedeckt würden.
Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung könne sich beispielsweise herausstellen, "dass nicht die gesamte in den tatsächlichen Kosten enthaltene Wohnfläche als für die Unterkunftskosten relevant bewertet werden kann (Geschäftsräume, Untervermietung usw.) oder diese nicht kopfteilig auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entfällt (wenn nicht leistungsberechtigten Haushaltsmitgliedern größere Flächen zustehen)". Zudem dürfte die Erfassungspraxis im Rahmen des Bewilligungsverfahrens sowie die Anerkennungsprüfung laut Vorlage aufgrund regional unterschiedlicher Gegebenheiten nicht in allen Jobcentern gleich sein.
Berlin: (hib/STO) Das Sars-CoV-2-Infektionsgeschehen
Eine Auswertung der Covid-19-Meldedaten und der gesichteten Literatur habe ergeben, dass Schüler im Infektionsgeschehen eher keine treibende Rolle während der zweiten Welle spielten, Übertragungen jedoch auch im Umfeld Schule stattfanden und die Häufigkeit von Ausbrüchen in diesem Umfeld in einer engen Beziehung zur Inzidenz in der Gesamtbevölkerung stand.
Wie die Bundesregierung weiter schreibt, ereigneten sich während der zweiten Welle drei Prozent aller übermittelten Covid-19-Ausbrüche im Schulsetting. Die mediane Ausbruchsgröße sei mit drei Personen zwar relativ klein gewesen, allerdings hätten 25 Prozent der Ausbrüche in vielen Wochen mehr als sieben Fälle umfasst. Für Lehrpersonal habe sich ein im Vergleich zu sechs- bis zehnjährigen Schülern fast sechsfach erhöhtes Risiko gezeigt, Teil eines Schulausbruchs zu sein.
"Während der dritten Welle, als die Variant of Concern (VOC) Alpha (B.1.1.7) zu zirkulieren begann, verlagerte sich das Infektionsgeschehen hin in die jüngeren Altersgruppen", heißt es in der Antwort weiter. Danach stiegen die Inzidenzen bei Kindern- und Jugendlichen parallel zu den Erwachsenen an und überstiegen das Niveau der zweiten Welle. Auch veränderte sich den Angaben zufolge die Altersstruktur der in Schulausbrüchen beteiligten Fälle. So nahm der Anteil der Sechs- bis Zehnjährigen in Schulausbrüchen von 20 Prozent im Herbst 2020 auf 42 Prozent im Juni 2021 zu.
Berlin: (hib/DES) Um Korrekturbitten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) im Februar 2020 geht es in einer Kleinen Anfrage (19/31621) der AfD-Fraktion. Bezugnehmend auf eine Antwort der Bundesregierung (19/7472) möchten die Abgeordneten erfahren, ob und aus welchen Anlässen das BMBF im Februar 2020 mit und ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe um Korrekturen von Berichterstattungen ersucht hat.
Berlin: (hib/STO) Die FDP-Fraktion will wissen, ob die Bundesregierung besondere steuerliche oder anderweitige Entlastungen für Betroffene von Starkregenereignissen plant. Auch erkundigt sie sich in einer Kleinen Anfrage (19/31787) danach, ob es insbesondere für Kommunen Förderprogramme des Bundes in Bezug auf Starkregenereignisse gibt.
Ferner fragt sie unter anderem, ab wann solche Ereignisse aus Sicht des Bundes als so schwerwiegend zu bewerten sind, dass Warnmöglichkeiten wie Radio, Fernsehen, soziale Medien, die Warn-App "Nina", Sirenen, Lautsprecherwagen sowie digitale Werbetafeln zum Einsatz kommen.