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01 MDNEWS rathaus

Ab Donnerstag weitere Lockerungen / Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Magdeburg

Mittwoch, den 2. Juni 2021

In Magdeburg liegt die 7-Tage-Inzidenz seit fünf Tagen unter dem Wert von 35. Aus diesem Grund können ab Donnerstag, den 3. Juni weitere Lockerungen der geänderten 13. Corona-Eindämmungsverordnung des Landes in Kraft treten. Die Landeshauptstadt hat deshalb eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, die auch im Amtsblatt publiziert wird.
 
Das Dokument kann unter www.magdeburg.de/Verordnungen-Anweisungen/ bzw. unter https://www.magdeburg.de/Start/B%c3%bcrger-Stadt/Verwaltung-Service/Amtsblatt/ eingesehen werden. Demnach gilt die Allgemeinverfügung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt als bekanntgegeben und die weiteren Lockerungen können morgen in Kraft treten.
 
Laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de/inzidenzen lag in der Landeshauptstadt Magdeburg an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz unter 35:

Mai 2021: 25,3
Mai 2021: 25,3
Mai 2021: 24,0
Juni 2021: 26,9
Juni 2021: 27,8

Somit gelten ab 3. Juni die Lockerungen, die in der geänderten 13. Landesverordnung im Paragraf 13 geregelt sind. Dazu zählen u.a.:

-  Kontaktbeschränkungen: Treffen einer Person mit höchstens zehn weiteren Personen, auch aus mehreren Haushalten, sind erlaubt.

-  Professionell organisierte Veranstaltungen, Messen, Ausstellungen und Spezialmärkte können wieder mit 100 Personen in geschlossenen Räumen und mit 250 Personen im Freien durchgeführt werden; vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise.

-  Konzerte oder Proben von Gesangsgruppen und Chören sowie Orchestern und Musikgruppen sind im Freien und in hinreichend großen geschlossenen Räumen gestattet.

-  Literaturhäuser, Theater, Kinos, Konzerthäuser, Planetarien und Sternwarten dürfen für den Publikumsverkehr öffnen – in geschlossenen Räumen für höchstens 250 Besucher*innen, im Freien für höchstens 500 Besucher*innen; vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise. Gleiches gilt für die Durchführung von professionell organisierten Sportveranstaltungen.

-  Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser und Angebote der Mehrgenerationenhäuser dürfen für Gruppen bis höchstens 25 Personen öffnen; vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise.

-  Kurse in Fitness- und Sportstudios, in Tanz- und Ballettschulen sowie Yoga- und andere Präventionskurse dürfen unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 Metern zu anderen Personen stattfinden; vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise. Beim Paartanz ist die Anzahl der Personen auf höchstens eine Person je 20 Quadratmeter begrenzt. Darüber hinaus ist auch weiterhin das Training in Fitnessstudios mit Test, Anwesenheitsnachweis und Zugangsbeschränkung von einer Person je angefangene 20 Quadratmeter zulässig.

-  Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote dürfen wieder stattfinden. Für die Teilnehmenden gilt FFP2-Maskenpflicht. Vor dem erstmaligen Zutritt und dann alle 48 Stunden ist ein Test erforderlich. Zudem ist ein Anwesenheitsnachweis zu führen.

-  Freizeit- und Spaßbäder dürfen wieder öffnen, wobei eine Zugangsbeschränkung von einer Person je angefangene 20 Quadratmeter gilt und auf die Einhaltung der Abstandsregeln geachtet werden muss. Vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise. Die Bereiche, in denen der Abstand nicht garantiert werden kann, sollen geschlossen bleiben. Bei reinen Frei- und Strandbädern entfällt die Testpflicht. Auch Saunen (ohne Aufgüsse) können öffnen. Vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise.

-  Für die Außengastronomie der Gaststätten entfällt die Testpflicht. Der Besuch in Biergärten oder in den Außenbereichen von Straßencafés ist damit auch ohne Test möglich. Die zeitliche Beschränkung für die Bewirtung der Gäste im Innenbereich der Gaststätten entfällt. Ein Verzehr von Speisen und Getränken ist auch im Umkreis von weniger als 50 Meter des Abgabeortes wieder möglich.

-  Im Einzelhandel entfällt die Pflicht zur Kontaktnachverfolgung. Die Maskenpflicht bleibt bestehen. In Ladengeschäften gilt nur noch die Zugangsbeschränkung von höchstens einem/ einer Kund*in je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche.

-  Streichelgehege und Tierhäuser in Zoologischen und botanischen Gärten und Tierparks dürfen wieder öffnen. In Tierhäusern und anderen Gebäuden ist ein Test erforderlich, dies gilt nicht für Streichelgehege.

-  Der Trainingsbetrieb des organisierten Sports in geschlossenen Räumen ist ohne Vorgabe der Gruppengröße gestattet. Die Zahl der Personen ist auf eine Person je angefangene 20 Quadratmeter begrenzt. Vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise. Dagegen entfällt die Testpflicht für Trainer*innen im Rahmen des Trainingsbetriebes des organisierten Sports im Freien unabhängig von der Inzidenz.

 
Sollte die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 35 wieder überschreiten, treten die Lockerungen wieder außer Kraft. Die Gültigkeit der anderen Paragrafen der aktuellen Landesverordnung bleibt hiervon unberührt.
 
Für ALLE Bürger*innen – auch Genesene und Geimpfte – gilt weiterhin die Maskenpflicht und das Einhalten der Abstandsregeln.