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Aktuelle Nachrichten aus dem Bundestag

Neues aus Ausschüssen und aktuelle parlamentarische Initiativen

Mo.., 17. Mai 2021

  1. Diskussion über Kinderrechte im Grundgesetz
    Recht und Verbraucherschutz/Anhörung
  2. Experten befürworten Änderungen im Infektionsschutzgesetz
    Gesundheit/Anhörung
  3. Schutz gegen sogenannte Feindeslisten
    Recht und Verbraucherschutz/Unterrichtung


01. Diskussion über Kinderrechte im Grundgesetz

Recht und Verbraucherschutz/Anhörung

Berlin: (hib/MWO) Um die Aufnahme expliziter Kinderrechte in das Grundgesetz ging es in einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am Montag. In der vom stellvertretenden Ausschussvorsitzenden Heribert Hirte (CDU) geleiteten Sitzung wurde die Zielsetzung des von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfs (19/28138) überwiegend begrüßt, gleichzeitig machten die Sachverständigen in ihren schriftlichen Stellungnahmen auf eine Reihe ihrer Meinung nach vorhandener Mängel aufmerksam. Neben dem Regierungsentwurf lagen den sieben Experten und einer Expertin Gesetzentwürfe der Fraktionen FDP, Die Linke Bündnis 90/Die Grünen zu dem Thema vor (19/2844019/1062219/10552).

Florian Becker von der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, verwies darauf, dass das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die UN-Kinderrechtskonvention (KRK) ausdrücklich festgestellt habe, dass diese als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes herangezogen werden kann. Allerdings werde die völkerrechtskonforme Auslegung der Verfassung und des einfachen Rechts der Bedeutung der Kinderrechte bisweilen nicht gerecht. Einzelne besonders wichtige Aspekte der KRK könne man daher auch in den Rang von Verfassungsrecht heben.

Auch nach Ansicht von Philipp Donath von der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main werden die Kernprinzipien der KRK in Deutschland nicht in allen Rechtsbereichen umgesetzt. Daher sollten die Kinderrechte im Grundgesetz sichtbar gemacht werden, die entsprechende Zielsetzung der Bundesregierung sei daher sinnvoll. Der vorgelegte Gesetzentwurf werde dem allerdings nicht gerecht und sei aus völkerrechtlicher und verfassungsrechtlicher Perspektive teilweise bedenklich. So könnte durch die Aufnahme des ausdrücklichen Kindergrundrechts in das staatliche Wächteramt ein rechtssystematischer Fehler begangen werden.

Gregor Kirchhof vom Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanzrecht und Steuerrecht der Universität Augsburg verwies auf die Entwurfsbegründung, wonach das "bestehende wohl austarierte Verhältnis zwischen Eltern, Kindern und Staat" nicht zu verändern und die "Elternverantwortung nicht zu beschränken" sei. Der Reformvorschlag diene so dem Kindeswohl. Er sei deshalb der beste Gesetzentwurf zu den Kinderrechten, der bisher in den Bundestag eingebracht worden sei. Er erfülle den heiklen verfassungspolitischen Auftrag, die Kinderrechte des Grundgesetzes "besser sichtbar" zu machen, ohne dabei das Verhältnis zwischen Kindern, Eltern und Staat zu verändern.

Der Präsident des Deutschen Kinderhilfswerks, Thomas Krüger, begrüßte, dass die Bundesregierung kurz vor Ende der Legislaturperiode in Umsetzung des Koalitionsvertrags einen Gesetzentwurf zur verfassungsrechtlichen Verankerung von Kinderrechten vorgelegt hat. Auch Krüger kritisierte die gewählte Verortung der Kinderrechte im Regierungsentwurf inmitten des staatlichen Wächteramts und der Elternrechte. Dies sei "misslungen und gefährlich" und könnte ein argumentativer Anknüpfungspunkt dafür sein, die Kinderrechte in unangemessener und gar nicht beabsichtigter Weise gegen die Eltern zu richten. Insgesamt sei der Regierungsentwurf ungeeignet, die Stellung von Kindern in der Praxis zu verbessern.

Thomas Mayen, Vorsitzender des Verfassungsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins, befürwortete ausdrücklich die Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz, jedoch nicht in der von der Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf vorgesehenen Formulierung. Diese bleibe deutlich hinter den völkerrechtlich und europarechtlich verbürgten Rechten Minderjähriger zurück. Der Entwurf suggeriere zudem durch die Verwendung des Begriffs der elterlichen "Erstverantwortung" einen Vorrang der Elternrechte nicht nur gegenüber dem staatlichen Wächteramt, sondern auch gegenüber dem Kindeswohl, was hinter der bestehenden Verfassungsrechtslage zurückbliebe.

Sebastian Sedlmayr vom Deutschen Komitee für UNICEF erklärte, der Regierungsentwurf sei in seinen Grundzügen geeignet, die Kinderrechte zu stärken, sollte aber insgesamt prägnanter und kompakter sein. Unverzichtbar sei eine Formulierung zum Kindeswohl beziehungsweise den Interessen des Kindes, welche nicht hinter die Maßgaben und den Geist der KRK zurückfalle. Die Verortung der Kinderrechte in den Grundrechtsartikeln des Grundgesetzes sollte nochmals eingehend geprüft werden. Offensichtlich sei, dass eine Engführung der Kinderrechte auf das Verhältnis zu den Eltern dem kinderrechtlichen Rahmen nicht gerecht wird. Das Wesen der Kinderrechte gehe über das innerfamiliäre Verhältnis hinaus.

Robert Seegmüller, Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin, urteilte in seiner Stellungnahme, der Regierungsentwurf sei darum bemüht, lediglich die bisherige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung betreffend der Kinderrechte sichtbar zu machen. Größere inhaltliche Änderungen strebe er nicht an. Die Vorlagen der Fraktionen seien hier substantieller. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass die gewählten Formulierungen Ausgangspunkt für einen zukünftigen Verfassungswandel sein können, der das Verhältnis von Elternrecht und staatlichem Wächteramt aus seiner derzeitigen Balance bringt.

Friederike Wapler vom Lehrstuhl für Rechtsphilosophie und Öffentliches Recht der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vertrat die Meinung, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vorliegenden Fassung nicht verabschiedet werden sollte. Er sei der schlechteste Vorschlag von allen. Er löse die selbst gesetzten Regelungsziele nicht ein, werfe mehr Fragen auf, als er beantworte, und bleibe hinter dem Stand der Diskussion zurück. Er scheine das bewährte verfassungsrechtliche Verhältnis von Eltern, Kindern und Staat zwar vordergründig zu bewahren, gefährde es in der Sache aber stärker als jede der alternativ vorgeschlagenen Formulierungen. Es könne durchaus auch eine Lösung sein, auf eine Verfassungsänderung zu verzichten.



02. Experten befürworten Änderungen im Infektionsschutzgesetz

Gesundheit/Anhörung

Berlin: (hib/PK) Die geplanten Änderungen und Ergänzungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) werden von Fachverbänden im Grundsatz nicht infrage gestellt. Allerdings fordern die Verbände einige weitergehende Regelungen, wie die Anhörung zum Gesetzentwurf von Union und SPD (19/29287) am Montag im Gesundheitsausschuss des Bundestages ergeben hat. Die Sachverständigen äußerten sich in der Anhörung sowie in schriftlichen Stellungnahmen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass neben Ärzten künftig auch Apotheker Nachtragungen im Impfpass vornehmen können. Ferner sollen Hochschulen von der Verpflichtung zum Wechselunterricht nach Paragraf 28b Absatz 3 Satz 2 IfSG ausgenommen werden. Geplant sind zudem Präzisierungen zu praktischen Ausbildungen an Hochschulen, Berufsschulen oder anderen Berufsbildungseinrichtungen. So sollen die praktischen Ausbildungsabschnitte von den Ländern auch oberhalb eines Inzidenzwertes von 165 ermöglicht werden können.

Die Voraussetzungen für Flugreisen werden konkretisiert, um Infektionen vorzubeugen. Auch wird klargestellt, dass der Anspruch auf Versorgung bei Impfschäden auch bei Schädigungen durch die Corona-Schutzimpfung gilt.

Der Caritasverband begrüßte, dass die Bundesregierung angesichts der dynamischen Lage in der Pandemie die rechtlichen Regelungen kontinuierlich anpasse und nun Ausnahmeregelungen für Schulschließungen vorsehe, die Ausbildungen in den Bereichen der Gefahrenabwehr und Daseinsvorsorge beträfen. Das Gleiche müsse für Schulen des Gesundheitswesens gelten. Die Pflegeschulen und übrigen Schulen des Gesundheitswesens müssten in den Ausnahmekatalog mit aufgenommen werden. Der Verband gab außerdem zu bedenken, dass der Schutzschirm für Pflegeeinrichtungen Ende Juni auslaufe und die Ausgleichszahlungen bis Ende Dezember 2021 verlängert werden sollten.

Die Bundesärztekammer (BÄK) hob die Neuregelung im Zusammenhang mit möglichen Impfschäden hervor. Für die Impfbereitschaft der Bevölkerung sei es wichtig, dass alle Bürger wüssten, dass sie im Fall eines Impfschadens durch Versorgungsansprüche abgesichert seien. Kritisch sehen die Ärzte die geplante Regelung, wonach Apotheker im digitalen Impfausweis Nachtragungen vornehmen können. Bei der Impfdokumentation trügen Ärzte alle notwendigen Daten in den Impfausweis ein. Von dieser Regelung sollte nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden können.

Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) forderte mit Blick auf den geplanten digitalen Impfausweis eine Konkretisierung der rechtlichen und technischen Vorgaben. Zudem könnten Apotheker wie auch Ärzte nur eine allgemeine Prüfpflicht haben, ob die Impfdokumentation vollständig und nicht offensichtlich gefälscht sei. Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) monierte zu unbestimmte Vorgaben bezüglich der vorgeschriebenen Tests mit Bezug zu den praktischen Ausbildungsanteilen und verlangte eine veränderte Fassung.

Ein Vertreter des Bundesverbandes der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) machte in der Anhörung auf die Dauerbelastung der Mediziner in dem Sektor aufmerksam. Es sei schwer, Nachwuchs zu bekommen. Er warnte trotz der rückläufigen Infektionszahlen vor einer zu frühen Entwarnung in der Coronakrise. Die epidemische Lage von nationaler Tragweite bestehe weiter.



03. Schutz gegen sogenannte Feindeslisten

Recht und Verbraucherschutz/Unterrichtung

Berlin: (hib/MWO) Die Bundesregierung hat in einer Unterrichtung (19/29638) über die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten (19/28678) informiert. Zu der vom Bundesrat vorgeschlagenen zusätzlichen Bestimmungsklausel bei der Tathandlung des Verbreitens der Daten einer Person schreibt die Bundesregierung, sie werde den Vorschlag prüfen.