header-placeholder


image header
image
FKS

Hauptzollamt Magdeburg: Zoll geht gegen die illegale Beschäftigung in der Bau- und Gastronomiebranche vor

Montag, den 17. Mai 2021

Magdeburg (ots) - Am Montag, dem 10.05.2021 wurde aufgrund eines anonymen Hinweises eine Baustelle im Bördekreis durch 9 Einsatzkräfte des Hauptzollamtes Magdeburg - Finanzkontrolle Schwarzarbeit Magdeburg geprüft.

Dabei wurden zwei ukrainische Staatsbürger arbeitend angetroffen. Nach Prüfung der Ausweisdokumente wurde festgestellt, dass eine Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet nicht gestattet war. Somit wurde aufgrund des Verdachts der unerlaubten Arbeitsaufnahme gegen jede Person ein Strafverfahren gemäß § 95 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eingeleitet. Gegen den vermeintlichen Arbeitgeber wurde ein Ermittlungsverfahren gemäß § 95 AufenthG in Verbindung mit § 27 Strafgesetzbuch (StGB) wegen des Verdachtes der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt sowie der Beschäftigung von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel eingeleitet. Gleichzeitig waren von den nunmehr Beschuldigten Sicherheitsleistungen zu entrichten.

Im weiteren Verlauf wurden die beiden angetroffenen Personen der zuständigen Ausländerbehörde zugeführt, um dort zum Zwecke der Identitätsfeststellung erkennungsdienstlich behandelt zu werden. Nach der erfolgten Maßnahme wurden sie auf freien Fuß gesetzt.

Bereits in der Vorwoche erfolgten mehrere Prüfungen von Imbissständen im Raum Magdeburg. Dabei wurden zwei türkische Staatsbürger ohne erforderlichen Aufenthaltstitel festgestellt. Eine Person versuchte sich durch Flucht, welche vereitelt werden konnte, der Kontrolle zu entziehen. Die andere Person gab zunächst unrichtige Personalien an, um den Aufenthaltsstatus zu verschleiern.

Gegen die festgestellten Personen wurden Strafverfahren wegen des Verdachtes des unerlaubten Aufenthaltes gemäß § 95 AufenthG eingeleitet. Den Arbeitgebern droht ebenfalls die Einleitung eines Strafverfahrens. Auch in diesem Fall waren hier Sicherheitsleistungen zu entrichten.

Sicherheitsleistungen werden gemäß § 132 Strafprozessordnung (StPO) erhoben, wenn der Beschuldigte einer Straftat dringend verdächtig ist und keinen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Sicherheitsleistung dient der Deckung der zu erwartenden Geldstrafe und der Sicherung der Kosten des Strafverfahrens. Insgesamt wurden in den vorgenannten Verfahren Sicherheitsleistungen in Höhe von 1.200 EURO einbehalten.

Der illegale Aufenthalt und die Beihilfe hierzu sind nach § 95 Aufenthaltsgesetz strafbewehrt und können mit einer Geldstrafe oder Haft bis zu einem Jahr sanktioniert werden. Die Ermittlungen dauern in allen Fällen noch an.

Foto: Kontrolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit auf einer Baustelle © Zoll