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SARS-CoV-2 (Corona) Infektionsstatistik für den Landkreis Börde: 7-Tage-Inzidenz 106,5

Mittwoch, den 5. Mai 2021

Die Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz der vergangenen Tage für den Landkreis Börde:

29. April 2021 / 123,4
30. April 2021 / 141,0
1. Mai 2021 / 140,4
2. Mai 2021 / 107,7
3. Mai 2021 / 107,7
4. Mai 2021 / 105,3
5. Mai 2021 / 106,5

Die Infektionsstatistik nach Gemeinden (Stand 05.05.2021 / 12:00 Uhr) / Quelle Landkreis Börde

Heute (5. Mai 2021) wurden 34 neue Infektionen registriert.


Stadt, Einheits- bzw. Verbandsgemeinde | neue Fälle

Barleben (Gemeinde): 2

Haldensleben (Stadt): 1

Hohe Börde (Gemeinde): 4

Niedere Börde (Gemeinde): 1

Oebisfelde-Weferlingen (Stadt): 1

Oschersleben Bode (Stadt): 2

Sülzetal (Gemeinde): 3

Wanzleben-Börde (Stadt): 2

Wolmirstedt (Stadt): 5

Elbe-Heide (Verbandsgemeinde): 9

Flechtingen (Verbandsgemeinde): 2

Obere Aller (Verbandsgemeinde): 0

Westliche Börde (Verbandsgemeinde): 2


Laborbestätigte Infektionen (seit 9. März 2020 / RKI) insgesamt: 5.638

Todesfälle (seit 9. März 2020 / RKI) insgesamt: 137


Impfinformationen (Quelle Land Sachsen-Anhalt) 5. Mai 2021

Erstimpfungen Landkreis Börde gesamt: 46.349 (Sachsen-Anhalt 649.384)

Zweitimpfungen Landkreis Börde gesamt: 11.363 (Sachsen-Anhalt 175.078)

Landesweit liegt die Quote für Erstimpfungen nach Angaben des Landes Sachsen-Anhalt bei 29,6 Prozent.

Die Zahl der bisher durchgeführten Erstimpfungen in den Impfzentren liegt bei 496.795 (22,7 Prozent). Dazu kommen noch 152.589 (6,9 Prozent) Impfungen der niedergelassenen Ärzteschaft. Damit beträgt die Quote für die Erstimpfungen laut Robert Koch-Institut landesweit 29,6 Prozent und für Zweitimpfungen 8,0 Prozent.


Aktuelle Rechtsauslegung „Testgeschehen / Testverpflichtung“ / Fragen / Antworten / Quintessenzen (FAQ) - Autorenteam - Rechtsamt Landkreis Börde (Stand 5. Mai 2021)

Frage:
Gelten die Ausnahmen von der Testpflicht nach 11. EindV z. B. beim Besuch von Ladengeschäften?           

Antwort:
Nein, das Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes überregelt die Landesverordnung. Das IfSG sieht Ausnahmen von der Testpflicht nur für Kinder unter 6 Jahren beim Besuch der Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten vor, § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG.

Frage:
Wie ist ein negativer Coronatest nachzuweisen, z. B. vor Besuch eines Ladengeschäfts oder Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen?     

Antwort:
Alle in Deutschland legal erhältlichen PCR- und Antigentests mit CE-Kennzeichnung oder Sonderzulassung nach Medizinproduktegesetz sind zulässig. Der Nachweis eines Negativtests kann durch Vorlage einer schriftlichen oder elektronischen Bescheinigung geführt werden. Alternativ ist ein Vor-Ort-Selbsttest möglich, der jedoch nur für das jeweilige Geschäft gilt. Ob Ladengeschäfte, Friseure, Fußpfleger Vor-Ort-Selbsttests akzeptieren, entscheiden sie selbst, weil dies erhöhten Personal- und Zeitaufwand bedeutet.

Frage:
Muss beim Betreten einer Behörde (Gemeinde-/Stadtverwaltung, Landkreisverwaltung, Führerschein-/Zulassungsstelle etc.) ein negatives Testergebnis nachgewiesen werden?    

Antwort:
Nein, aber es sind die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln und das Hygienekonzept zu beachten.