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Infektionsschutzgesetzes in Kraft / Was muss im Landkreis Börde beachtet werden?

Montag, den 26. April 2021

Am 23.04.2021 ist um 0:00 Uhr das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BGBl. I S. 802) in Kraft getreten, wodurch das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) um die §§ 28b (sogenannte) „Bundesnotbremse“) und 28c ergänzt wurde. Nach § 28b IfSG gelten in einem Landkreis bei einem Überschreiten des Sieben-Tage-Inzidenz-Wertes von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen ab dem übernächsten Tag weitgehende Einschränkungen im öffentlichen und privaten Bereich.

Gemäß Robert-Koch-Institut (RKI) betrug die „Sieben-Tage-Inzidenz“ im Landkreis Börde folgende Werte (20. April 135,7 / 21. April 115,8 / 22. April 109,4).

Das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (Infektionsschutzgesetz) lesen / bitte hier klicken
https://bit.ly/3nkHC58

Im Landkreis Börde liegt der Sieben-Tage-Inzidenz-Wert seit dem 19.04.2021 durchgängig über 100, womit seit 23.04.2021 die folgenden Beschränkungen unmittelbar gelten:

(1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts und maximal einer weiteren Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gestattet. Diese Regelung gilt nicht für Trauerfeiern mit einer Personenzahl von maximal 30 Teilnehmern.

(2) Zwischen 22 und 5 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt außerhalb des Privatbesitzes verboten. Dies gilt nicht für folgende Fälle:

-   Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere bei (veterinär-) medizinischen Notfällen

-   Ausübung des Berufes, Dienstes oder Mandats sowie bei Medienberichterstattung

-   Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts

-   Unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger sowie die Begleitung Sterbender

-   Versorgung von Tieren

-   Aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken

-   Zwischen 22 und 24 Uhr ausgeübter Individualsport

(3) Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen, insbesondere Freizeitparks, Bäder, Fitnessstudios, Clubs, Diskotheken und touristischen Angeboten, ist untersagt.

(4) Die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten ist untersagt. Davon ausgenommen sind insbesondere Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Buch- und Zeitungshandel, Blumengeschäfte und Gartenmärkte, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte sowie der Großhandel mit den Maßgaben, dass

-   Der Verkauf von Waren über das übliche Sortiment hinaus untersagt ist,

-   Für die ersten 800 qm Gesamtverkaufsfläche maximal 1 Kunde je 20 qm und darüber hinaus max. 1 Kunde je weitere 40 qm zulässig ist und ein Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden kann,

-   In geschlossenen Räumen von jedem Kunden eine FFP2-Maske oder vergleichbar zu tragen ist.

Abweichend hiervon ist die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften bei Einhaltung der vorgenannten Buchstaben a) bis c) zulässig.

(5) Die Öffnung kultureller Einrichtungen (z. B. Theater, Museen, Musikclubs, Opern- und Konzerthäuser) ist untersagt. Dies gilt auch für Kinos mit Ausnahme von Autokinos. Die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen bei Einhaltung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts geöffnet werden, wenn die Besucher – ausgeschlossen Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr – ein maximal 24 Stunden altes negatives Testergebnis auf das Coronavirus vorlegen können.

(6) Sportliche Betätigung ist nur in Form des kontaktlosen Individualsports mit Angehörigen des eigenen Hausstands bzw. maximal zu zweit zulässig. Ausnahmen gelten für Berufssportler und Leistungssportler der Bundes- und Landeskader.

Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist kontaktloser Sport im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern erlaubt. Anleitungspersonen müssen über einen negativen Coronatest nicht älter als 24 Stunden verfügen.

(7) Die Öffnung von Gaststätten ist untersagt. Ausgenommen hiervon sind

-   Speisesäle in medizinischen, pflegerischen und Betreuungseinrichtungen

-   Die Versorgung zulässig beherbergter Personen

-   Die Versorgung obdachloser Menschen

-   Die Bewirtung von Fernfahrern

-   Nichtöffentliche Kantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe zwingend notwendig ist.

Ebenfalls ausgenommen sind die ganztägige Essenlieferung und der Abverkauf zum Mitnehmen von 5 bis 22 Uhr.

(8) Die Ausübung und Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen ist untersagt mit Ausnahme zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken sowie Friseurbetrieben und Fußpflege bei Benutzung einer FFP2-Maske oder vergleichbar sowie Vorlage eines maximal 24 Stunden alten negativen Testergebnisses auf das Coronavirus durch den Kunden.

(9) Im ÖPNV sowie den zugehörigen Einrichtungen einschließlich Taxen und Schülerbeförderung ist eine FFP2-Maske oder vergleichbar zu tragen.

(10) Die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist untersagt.

(11) Die Durchführung von Präsenzunterricht an allgemein und berufsbildenden Schulen ist nur in Form von Wechselunterricht zulässig.

(12) Homeoffice ist vom Arbeitgeber für Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten grundsätzlich anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Beschäftigte haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Einschränkungen gelten nicht für Versammlungen und Zusammenkünfte zur Religionsausübung.