header-placeholder


image header
image
Burghard Grupe Portraet

Handwerkskammer Magdeburg lehnt Änderung des Infektionsschutzgesetzes ab

Montag, den 19. April 2021

Die Handwerksbetriebe sind seit mehr als einem Jahr massiv, teilweise existenzgefährdend von der Corona-Pandemie betroffen. Die politischen Entscheidungen und Vorgaben zur Eindämmung und Überwindung dieser Pandemie haben unmittelbare Auswirkungen auf die Betriebe, die dort Beschäftigten sowie auch auf die Handwerkskunden.

„Die geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und die damit einhergehende Umsetzung der bundeseinheitlichen Notbremse lehnen wir entschieden ab. Diese Regelungen bewirken vielfach erhebliche Eingriffe in Grundrechte, die nicht eindimensional an die Inzidenzentwicklung geknüpft werden dürfen“, sagt Burghard Grupe (Foto), Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Magdeburg.

Zudem fordert die Handwerkskammer im Hinblick auf die Vorgaben für Anbieter von Dienstleistungen mit unmittelbarem Körperkontakt, dass neben dem Friseur- auch das Kosmetikerhandwerk in Notbremse-Regionen geöffnet bleiben kann, da die Behandlungen in vielen Fällen ebenfalls medizinisch notwendig sind. Medizinische Fußpflege wird in nicht unerheblichen Maße von handwerklichen Fußpflegern durchgeführt. Hier darf nicht wieder nur auf Podologen abgestellt werden. Zudem müssen als Tests in Friseur- und damit hoffentlich auch Kosmetiksalons auch Selbsttests/Laientests hinreichend sein.

Auf Unverständnis stößt im Handwerk unter anderem auch, dass zwar Kfz-Werkstätten geöffnet bleiben können, nicht jedoch der Betriebsbereich für den Kfz-Handel. Angesichts der anspruchsvollen, situativ in jedem Fall gewährleisteten Hygienekonzepte von großflächigen Autohäusern ist diese Schließungsvorgabe nicht nachvollziehbar. Auch für gleichgeartete Fälle (z. B. Fahrradhandel oder Landmaschinenbereich) ist eine grundsätzliche Öffnungsoption in Notbremsen-Regionen vorzusehen.

Auch die vorgesehene pauschale Teilnehmerbegrenzung für Beerdigungen auf 15 Personen ist vor dem Hintergrund der Erfahrungen der vergangenen Monate nicht nachzuvollziehen. Hier bedarf es einer flexibleren, den konkreten Gegebenheiten vor Ort und dem Anlass angemessenen Regelung.

Angesichts der Notwendigkeit, die Ausbildungsbereitschaft der Betriebe gerade auch in der aktuellen schwierigen Phase wo immer möglich zu stützen, ist im Hinblick auf Erstattungsleistungen nach § 56 IfSG dringend erforderlich, dass bei Quarantänefällen auch Auszubildende berücksichtigt werden.

Foto: Burghard Grupe © Handwerkskammer Magdeburg