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SAN News

Schulbetrieb in den Landkreisen und kreisfreien Städten ab dem 22. März 2021

Donnerstag, den 18. März 2021

Das Ministerium für Bildung gibt auf der Basis der 7-Tages-Inzidenz der vorherigen sieben Tage jeweils am Donnerstag bekannt, welche Form des Schulbetriebs in der folgenden Woche für die Schulen in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten angewandt wird.

13 der 14 Kreise bzw. kreisfreien Städte bleiben im eingeschränkten Regelbetrieb.

Da im Landkreis Mansfeld-Südharz die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 50 pro 100.000 Einwohner nicht über sieben Tage hinweg unterschritten hat, kehren die Schulen auch dort in den eingeschränkten Regelbetrieb zurück.

Obwohl der Altmarkkreis Salzwedel in den vergangenen sieben Tagen jeweils den 7-Tages-Inzidenzwert von 50 unterschritten hat und damit der Regelbetrieb eingerichtet werden könnte, wird dies in Anerkenntnis des Beschlusses vom Oberlandesgericht Magdeburg vom 16. März 2021 (Az. 4 R 63/21) nicht vollzogen.




Hintergrund:

Seit dem 1. März 2021 gilt:

Unterschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 200 pro 100.000 Einwohner, wird an den Grundschulen und den Förderschulen der Präsenzunterricht unter Befreiung von der Präsenzpflicht wieder aufgenommen. Notbetreuung an den Grund- und Förderschulen oder Distanzunterricht findet nicht statt. Für die übrigen Jahrgangsstufen der allgemeinbildenden Schulen (außer Förderschulen) und für die berufsbildenden Schulen sowie für die Schulen für Gesundheitsfachberufe sowie die Pflegeschulen wird der eingeschränkte Regelbetrieb eingerichtet. Davon ausgenommen sind die Abschlussklassen; für diese wird der Präsenzunterricht fortgesetzt. Seit dem 16. März gilt ferner, dass auch an allen weiterführenden und berufsbildenden Schulen die Präsenzpflicht für alle Jahrgänge aufgehoben wurde.

Wenn in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 200 pro 100.000 Einwohner überschreitet, bleiben dann alle öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft geschlossen. In diesem Falle sind von der Schließungsverfügung ausgenommen die Schuljahrgänge 1 bis 6 aller Schulformen und ab dem siebten Schuljahrgang an Förderschulen; für diese findet Notbetreuung statt. Alle weiteren Jahrgangsstufen der übrigen allgemeinbildenden Schulen, der berufsbildenden Schulen, der Schulen für Gesundheitsfachberufe sowie der Pflegeschulen wechseln vollständig in den Distanzunterricht. Davon abweichend wird, soweit die räumlichen und personellen Ressourcen der Schule dies zulassen, für die Abschlussklassen Präsenzunterricht zur Prüfungsvorbereitung durchgeführt.