Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss hält eine ihm zugegangene Petition zum Thema Arbeitnehmerüberlassung für geeignet, in die anstehende Evaluation des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Zur Begründung der Petition wird unter anderem angeführt, dass die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten eine berufliche Abwärtsspirale für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer erzeuge. Die Neuregelung verfehle ihr Ziel und verstärke stattdessen den Druck auf die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer. So müssten gute Kundeneinsätze nach 18 Monaten verlassen werden, obwohl die jeweilige Leiharbeitskraft gerne bleiben würde, schreiben die Petenten. Damit seien finanzielle Nachteile und der Druck, sich wieder bei einem neuen Kunden einarbeiten zu müssen, verbunden. Außerdem bewirke die Überlassungshöchstdauer eine deutliche Zunahme von befristeten Arbeitsverhältnissen in der Zeitarbeit und führe zum Verlust von Ansprüchen aus dem Tarifvertrag. Kurze Überlassungszeiten verhinderten zudem Weiterbildungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten, heißt es in der Eingabe.
In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung verweist der Ausschuss unter Einbeziehung seitens der Bundesregierung angeführter Aspekte darauf, dass mit der Überlassungshöchstdauer im Wesentlichen zwei Zielrichtungen verfolgt würden: Zum einen werde ein Anreiz für Entleiher geschaffen, eingearbeitete Leiharbeitskräfte in die Stammbelegschaft zu übernehmen, was regelmäßig mit einer Besserstellung bei der Entlohnung und der Arbeitszeit einhergehe. Zum anderen werde die Arbeitnehmerüberlassung auf ihre Kernfunktion orientiert, "nämlich den vorübergehenden Einsatz von Leiharbeitskräften zur Abdeckung von Auftragsspitzen". Dadurch werde unter anderem die dauerhafte Aufspaltung der Arbeitgeberstellung bei der Arbeitnehmerüberlassung vermieden sowie der Verdrängung der Stammbelegschaft entgegengewirkt, heißt es in der Vorlage.
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer müssten nach 18 Monaten, wenn sie weiterhin im selben Entleihunternehmen arbeiten sollen, von diesem übernommen werden, schreibt der Petitionsausschuss. "Soll dies nicht geschehen, so müssen sie vom Verleiher aus diesem Entleihbetrieb abgezogen werden." Mit dem Ende des Einsatzes ende jedoch nicht automatisch das Arbeitsvertragsverhältnis der Leiharbeitskraft zum Verleiher. Vielmehr sei es grundsätzlich die Aufgabe des Verleihers, einen anderen Einsatz für die Leiharbeitskraft zu akquirieren.
Die Einschätzung der Petenten, die Überlassungshöchstdauer habe ihr Ziel verfehlt, teilt der Petitionsausschuss mehrheitlich nicht. In der Beschlussempfehlung heißt es dazu, die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten konnte wegen der gesetzlich vorgesehenen Übergangsregelung erstmals frühestens am 30. September 2018 erreicht werden. Aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit "Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt - Aktuelle Entwicklungen der Zeitarbeit" gehe hervor, dass die Beschäftigung in der Leiharbeit seit November 2017 rückläufig ist. Zum anderen zeigten die Daten, "dass die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gestiegen ist, die im Anschluss an die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in der Leiharbeit ein Arbeitsverhältnis in einer anderen Branche aufnehmen konnten". Ob dies eine direkte Folge der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Berlin: (hib/HAU) Die Bundesregierung lehnt vier der 15 Änderungsvorschläge des Bundesrates zum Gesetzentwurf "zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts" (PBefG) (19/26819) ab. Andere Vorschläge wolle die Regierung prüfen, heißt es in ihrer Gegenäußerung, die als Unterrichtung vorliegt (19/26963).
Berlin: (hib/HAU) Zu der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung "über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie" (19/26827) liegt die Gegenäußerung der Regierung (19/26945) vor. Daraus geht hervor, dass die Bundesregierung keine Notwendigkeit für die von der Länderkammer angeregte Klarstellung in zwei Fällen sieht.
Berlin: (hib/HAU) Laut Bundesregierung ist es sinnvoll, Anforderungen an die Haltbarkeit und Leistung von Akkus zu stellen, um eine Vergleichbarkeit zu erreichen und Mindestkriterien zur Markteinführung zu setzen. So heißt es in der Antwort der Bundesregierung (19/26750) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/26411). Da die Nutzungsdauer von E-Bike-Akkus stark von der Nutzungsintensität und dem individuellen Nutzerverhalten abhängig sei, lasse sich in diesem Fall eine Mindestnutzugsdauer nicht festlegen.
Berlin: (hib/HAU) "Aufklärung der Missbrauchsvorwürfe am Olympiastützpunkt Chemnitz im Turnen" lautet der Titel einer Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion (19/26744). Die Abgeordneten möchten von der Bundesregierung unter anderem wissen, welche Kenntnisse sie zu den Vorwürfen gegen eine Bundestrainerin im Turnen am Olympiastützpunkt Chemnitz hat und was sie seit der ersten Kenntnisnahme "bis dato" unternommen hat. Verlangt wird auch eine Einschätzung der Bundesregierung zu der Trainings- und Betreuungssituation der am Olympiastützpunkt Chemnitz betreuten Turnerinnen und Turner.