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FKS

Hauptzollamt Magdeburg: Schwarzarbeit am Bau - Urteil gegen den Geschäftsführer eines Bauunternehmens wegen Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

Donnerstag, den 18. Februar 2021

Magdeburg (ots) - Das Landgericht Halle, 2. große Strafkammer-Wirtschaftsstrafkammer, hat einen 57-jährigen Bauunternehmer aus dem Landkreis Wittenberg in seiner Tätigkeit als Arbeitgeber wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 29 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in 29 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Der Verurteilte meldete keinen seiner Beschäftigten den Sozialversicherungsträgern und enthielt diesen dadurch Sozialversicherungsbeiträge als Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge in Höhe von mehr als einer halben Millionen Euro vor.

Die umfangreichen Ermittlungen der Bediensteten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamtes Magdeburg und der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Magdeburg bewiesen, dass der Verurteilte in den Jahren 2009 bis 2012 als Arbeitgeber eine Kolonne von 28 Arbeitern beschäftigte, deren Löhne schwarz ausgezahlt wurden. Zur Verschleierung seiner gewerblichen Tätigkeit und der Stellung als Arbeitgeber nutzte der Verurteilte verschiedene Servicegesellschaften, so genannte Scheinfirmen.

Der Paragraph 266a des Strafgesetzbuches sieht im Falle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Das gleiche Strafmaß sieht der hier betroffene § 370 Abgabenordnung im Falle der Steuerhinterziehung vor. Das Urteil ist bereits rechtskräftig. Generell können die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge und die hinterzogenen Steuern vom Sozialversicherungsträger und den Landesfinanzbehörden nachgefordert werden.

Beim Einsatz von Servicegesellschaften oder auch Scheinfirmen handelt es sich um den sogenannten Kettenbetrug als organisierte Form der Schwarzarbeit. Hierbei geht es darum, mehrere Subunternehmer hintereinander zu schalten. Dadurch soll verschleiert werden, wer für das eingesetzte Personal verantwortlich ist. Gleichzeitig werden mit Einsatz von Scheinrechnungen Steuern in nicht unerheblichem Maße verkürzt.

Foto: FKS Kontrolle © Zoll