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Titel 151

Trennungseltern: Kinderbonus steht jedem Elternteil hälftig zu

Mittwoch, den 10. Februar 2021

Der beschlossene Kinderbonus führt bei Trennungseltern zu Nachfragen, das sie nicht wissen, wem der Kinderbonus zusteht, wie sie sich verhalten sollen.

Die Regierung hat einen Kinderbonus von 150 EURO pro Kind für Familien beschlossen. Der Verband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) begrüßt dies und verweist darauf, dass der Kinderbonus unterhaltsrechtlich wie Kindergeld behandelt wird. Er steht also Trennungseltern hälftig zu. Der Kinderbonus soll im März oder April ausgezahlt werden. Der ISUV-Vorsitzende, Rechtsanwalt Klaus Zimmer stellt klar: „ Bei getrennten Eltern erhält ein Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, den Kinderbonus mit dem Kindergeld ausgezahlt. Der barunterhaltspflichtige Elternteil kann dann die Hälfte der Kinderbonuszahlung von seinem Unterhalt abziehen.“ Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Unterhaltspflichtige den Mindestunterhalt zahlt oder das Kind hälftig betreut.

Allerdings sollten Unterhaltspflichtige beachten: Ist der Unterhalt in einem Urteil festgeschrieben, sollte der Elternteil, bei dem das Kind lebt, aufgefordert werden einmalig auf jeweils 75 EURO pro Kind zu verzichten. ISUV rät, dem anderen Elternteil schon jetzt mitzuteilen, dass man den Unterhalt einmalig pro Kind um 75 EURO reduziert, wenn der Kinderbonus ausgezahlt wird.

Unterhaltsberechtigte sollten beachten: „Wir raten davon ab, auf nicht reduzierte Fortzahlung des Unterhalts zu bestehen, oder gleich pfänden zu lassen und den anderen zu rechtlichen Schritten zu drängen. Die Kosten für Abänderung und Vollstreckung sind höher als der Bonus“, hebt ISUV-Pressesprecher Josef Linsler hervor.

Wie der Kinderbonus sollte auch der „steuerliche Entlastungsbetrag“ von 4008 EURO, der einseitig „Alleinerziehenden“ zugesprochen wird, zwischen den Trennungseltern aufgeteilt werden. „Die Betreuung ist heute oft und in der Corona-Krise noch mehr zwischen Trennungseltern geteilt. Das ist eine Notwendigkeit auf Grund von Homeschooling und Homeoffice. Grundsätzlich müssen aber auch im Steuerrecht Unterhalt und Betreuung als gleichwertig anerkannt und respektiert werden“, fordert Linsler. Der Verband rät Trennungseltern, dass derjenige die steuerlichen Entlastungen nutzen sollte, der den größten Nutzen hat. „Der Steuervorteil wird dann ohne Wenn und Aber geteilt. So funktioniert dann in der Regel auch Trennungselternschaft“, hebt Linsler hervor.

Foto: Trennungseltern: gemeinsam betreuen - gerecht teilen © ISUV