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Verbraucherschutz: Neue Rechte beim Kauf digitaler Produkte

Donnerstag, den 14. Januar 2021

Die Nutzung digitaler Produkte wie Software, Apps und Streamingdienste ist aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Mit einem im Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf erhalten die Verbraucher nun umfassende Gewährleistungsrechte. Auch eine Update-Pflicht für die Unternehmen wird eingeführt. 

Welche Rechte erhalten die Verbraucherinnen und Verbraucher?

Die jetzt beschlossenen Regelungen gelten für Verbraucherverträge - also Verträge zwischen Unternehmen und Verbraucher. Sie beziehen sich auf die Bereitstellung

-  digitaler Inhalte wie zum Beispiel Software und E-Books, wie auch

-  digitaler Dienstleistungen wie zum Beispiel Videostreaming und soziale Netzwerke.

Im Kern der Neuregelung wird insbesondere die Pflicht des Unternehmens zur mangelfreien Leistung geregelt. Verbraucher erhalten künftig umfassende Gewährleistungsrechte, wie sie das deutsche Recht bislang nur etwa bei Kauf-, Werk- und Mietverträgen kennt.

Der Verbraucher hat im Falle eines Mangels des digitalen Produkts neben dem Anspruch auf Nacherfüllung (das heißt Beseitigung des Mangels zum Beispiel durch Nachbesserung des digitalen Produkts oder dessen erneute Bereitstellung) sowohl das Recht auf Vertragsbeendigung als auch das Recht zur Minderung. Außerdem kann er Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche geltend machen. Als Gewährleistungsfrist ist eine Mindestfrist von zwei Jahren vorgesehen.

Neu ist auch die Pflicht, dass Aktualisierungen – also funktionserhaltende Updates und Sicherheitsupdates – vom Unternehmen bereitzustellen sind, damit die digitalen Produkte vertragsgemäß bleiben.

Die Regelungen sind sowohl anzuwenden, wenn die Verbraucher für digitale Produkte einen Preis zahlen, als auch, wenn sie neben oder an Stelle der Zahlung personenbezogene Daten bereitstellen.

"Künftig ist klar: Wenn eine Software fehlerhaft ist oder eine App nicht richtig funktioniert, hat der Kunde die gleichen Rechte wie beim Kauf jedes anderen Produkts. Außerdem muss gewährleistet sein, dass das digitale Produkt durch laufende Updates funktionsfähig bleibt und dass Sicherheitslücken geschlossen werden", erklärte dazu Bundesverbraucherschutzministerin Christine Lambrecht.

Welche digitalen Produkte schließt der Gesetzentwurf ein?

Die Neuregelungen finden Anwendung insbesondere bei

-  Datenbanken, Cloud-Services, Plattformangeboten, Social Media,

-  Webanwendungen,

-  Mediendownloads (wie zum Beispiel E-Books),

-  digitalen Fernsehdiensten,

-  nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten wie zum Beispiel E-Mail- oder Messenger-Diensten

-  körperlichen Datenträgern, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen (DVDs, CDs, USB-Sticks, Speicherkarten)

-  der Bereitstellung bestimmter elektronischer Dateien im Rahmen des 3D-Drucks von Waren.

Die neuen Vorschriften gelten auch für sogenannte Paketverträge, die neben der Bereitstellung von digitalen Produkten weitere Vertragsinhalte, etwa die Erbringung nichtdigitaler Dienstleistungen, zum Gegenstand haben. In der Regel gelten die neuen Vorschriften dann jedoch nur für den digitalen Teil des Vertrags.

Welche Verbraucherverträge sind von den Neuregelungen ausgenommen?

Die neuen Vorschriften gelten nicht für

-  Verträge über andere Dienstleistungen als digitale Dienstleistungen, selbst wenn das Unternehmen diese mit digitalen Formen oder Mitteln erbringt,

-  Verträge über elektronische Kommunikationsdienste (mit Ausnahme von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten),

-  Behandlungsverträge,

-  Verträge über Glücksspieldienstleistungen,

-  Verträge über Finanzdienstleistungen,

-  Verträge über die Bereitstellung von Software, digitalen Inhalten und Informationen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Warum waren die Änderungen notwendig?

Die Nutzung digitaler Inhalte und Dienstleistungen nimmt stetig zu. Ein Trend, der durch die Pandemie noch verstärkt wird. Zugleich enthält das deutsche Vertragsrecht bislang jedoch keine speziellen Vorschriften für Verbraucherverträge über digitale Produkte. Nach dem Erlass erster Vorschriften in einigen EU-Mitgliedstaaten zeigte sich die Notwendigkeit, eine Harmonisierung der wesentlichen vertragsrechtlichen Vorschriften herbeizuführen, um EU-weit einheitlich hohe Verbraucherschutzniveaus zu erreichen.

Zu diesem Zweck wurde die Richtlinie des EU-Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über "bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen" (Richtlinie über digitale Inhalte) erlassen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten bis zum 1. Juli 2021 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen. Die Vorschriften sind ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.

Die Richtlinie sieht eine Vollharmonisierung vor. Das heißt, die Mitgliedstaaten dürfen demnach weder strengere noch weniger strenge Vorschriften aufrechterhalten oder einführen, sofern dies nicht ausdrücklich durch die betreffende Richtlinie gestattet wird.

Wie wird die europäische Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt?

Schwerpunkt des vom Bundeskabinett nun beschlossenen Gesetzentwurfs ist ein neuer Titel im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Ferner werden auch einzelne Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf, zur Schenkung, zur Miete sowie zum Werklieferungsvertrag im BGB geändert. Daneben sind auch einzelne Änderungen im Einführungsgesetz zum BGB sowie im Unterlassungsklagengesetz vorgesehen.