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Heute im Bundesrat: Europäisches Patentgerichtsübereinkommen kann ratifiziert werden

Plenarsitzung des Bundesrates am 18.12.2020


Nach dem Bundestag hat am 18. Dezember 2020 auch der Bundesrat dem Gesetz zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit zugestimmt.

Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung

Das Gesetz schafft die Voraussetzungen für die Ratifikation des Übereinkommens vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ). Dieses ist ein völkerrechtlicher Vertrag und Teil eines Regelungspakets zum Patentrecht. Im Mittelpunkt steht die Einführung eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung auf der Ebene der Europäischen Union im Wege einer Verstärkten Zusammenarbeit. Das Patent bietet in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlichen Schutz.

Gemeinsames Patentgericht der Mitgliedstaaten

Das Übereinkommen sieht die Errichtung eines Einheitlichen Patentgerichts (EPG) als gemeinsames Gericht der teilnehmenden Mitgliedstaaten für Streitigkeiten über europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung vor. Insofern soll es die ausschließliche Zuständigkeit für einen umfangreichen Katalog von Streitigkeiten erhalten, darunter Klagen wegen Patentverletzung, Streitigkeiten über den Bestand von Patenten und bestimmte Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.

Mehrere Kammern in Deutschland

Das Einheitliche Patentgericht als internationale Organisation mit Sitz in Luxemburg besteht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei. Das Gericht erster Instanz umfasst eine Zentralkammer sowie Lokalkammern und Regionalkammern. In Deutschland werden eine Abteilung der Zentralkammer in München und jeweils eine Lokalkammer in Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München eingerichtet.

Hintergrund

Deutschland hat das Übereinkommen bereits 2013 unterzeichnet. Das am 1. Oktober 2015 unterzeichnete Protokoll betreffend die vorläufige Anwendung soll dafür sorgen, dass das Einheitliche Patentgericht bereits vom ersten Tag ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens arbeitsfähig ist. 16 Unterzeichnerstaaten haben das Übereinkommen bereits ratifiziert. Für das Inkrafttreten ist lediglich noch die Ratifikation durch die Bundesrepublik erforderlich.

Der Bundestag hatte ein Vertragsgesetz zu dem Übereinkommen und dem Protokoll bereits 2017 beschlossen, der Bundesrat hatte dem Gesetz – einstimmig - zugestimmt (BR-Drs. 202/17 (B)). Dieses Gesetz ist durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts für nichtig erklärt worden, da es Hoheitsrechte auf eine internationale Organisation übertragen und damit der Sache nach eine materielle Verfassungsänderung bewirkt hätte, aber im Bundestag anders als in der Länderkammer nicht mit der hierfür erforderlichen Zweidrittelmehrheit beschlossen worden war.

Nächste Schritte

Das Vertragsgesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

Mit der Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutschland sind dann auch die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Patentgerichtsübereinkommens - am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der deutschen Ratifikationsurkunde - erfüllt. Es kann nämlich in Kraft treten, wenn es durch dreizehn Mitgliedstaaten, darunter die drei mit den meisten geltenden europäischen Patenten, zu denen Deutschland zählt, ratifiziert worden ist.